Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. | Republik: die Republik Österreich; | |||||||||
2. | Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft); | |||||||||
3. | Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; | |||||||||
4. | Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. |
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