§ 2 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

Republik: die Republik Österreich;

2.

Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);

3.

Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

4.

Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

In Kraft seit 31.07.1985 bis 31.12.9999
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