Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1.Ziffer einsRepublik: die Republik Österreich;
2.Ziffer 2Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
3.Ziffer 3Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
4.Ziffer 4Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
In Kraft seit 31.07.1985 bis 31.12.9999
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