§ 6 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

1.

Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)

2.

Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

5.

Anzeige §§ 57, 58c und 59).

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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