§ 6 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Paragraph 6,

Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

  1. 1.Ziffer einsAbstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)Abstammung (Legitimation) (Paragraphen 7,, 7a und 8); Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 2,)
  2. 2.Ziffer 2Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (Paragraphen 10 bis 24);
  3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. 5.Ziffer 5Anzeige (§§ 57, 58c und 59).Anzeige (Paragraphen 57,, 58c und 59).
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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