§ 7 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn

a)

in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder

b)

ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 3)

(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)

(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mitdem Zeitpunkt der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.

1.

die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,

2.

der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,

3.

der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder

4.

der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.

Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, Artsofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. I Z 4)

(43) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn

1.

im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und

2.

sie ansonsten staatenlos sein würden.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.07.2013

(1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn

a)

in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder

b)

ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 3)

(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)

(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mitdem Zeitpunkt der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.

1.

die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,

2.

der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,

3.

der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder

4.

der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.

Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, Artsofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. I Z 4)

(43) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn

1.

im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und

2.

sie ansonsten staatenlos sein würden.

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