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(1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
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(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mitdem Zeitpunkt der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
1. | die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist, | |||||||||
2. | der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist, | |||||||||
3. | der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder | |||||||||
4. | der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde. | |||||||||
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. |
(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, Artsofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. I Z 4)
(43) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
1. | im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und | |||||||||
2. | sie ansonsten staatenlos sein würden. |
(1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
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(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mitdem Zeitpunkt der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
1. | die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist, | |||||||||
2. | der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist, | |||||||||
3. | der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder | |||||||||
4. | der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde. | |||||||||
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. |
(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, Artsofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. I Z 4)
(43) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
1. | im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und | |||||||||
2. | sie ansonsten staatenlos sein würden. |