§ 59 StAgrGG 1985 § 59

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBI. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBI. Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBI. Nr. 238/1975 und 480/1980BGBl. I Nr. 129/2013, zu entsprechen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.2013

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBI. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBI. Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBI. Nr. 238/1975 und 480/1980BGBl. I Nr. 129/2013, zu entsprechen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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