Gesamte Rechtsvorschrift StAG

Staatsanwaltschaftsgesetz

StAG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

Abschnitt I - Staatsanwaltschaften

§ 1 StAG Aufgaben der Staatsanwaltschaften


§ 1.Paragraph eins,

Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

§ 2 StAG Aufbau der Staatsanwaltschaften


  1. (1)Absatz einsAm Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.
  2. (2)Absatz 2Den Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur steht ein Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen, beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen aller ihm untergeordneten Organe selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus schwerwiegenden Gründen einen anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu betrauen.

§ 2a StAG Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption


  1. (1)Absatz einsZur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (§ 20a Abs. 1 StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der WKStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der WKStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich sowie zur konzentrierten Führung solcher Verfahren Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die WKStA der OStA Wien zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Die WKStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesem Bericht hat die WKStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität sowie Korruptions- und entsprechenden Organisationsdelikten und über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
  5. (5)Absatz 5Es ist in geeigneter Weise – gegebenenfalls im Wege des § 2 Abs. 5a Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G), BGBl. I Nr. 101/2008 – dafür Sorge zu tragen, dass der WKStA zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich zur Verfügung stehen.Es ist in geeigneter Weise – gegebenenfalls im Wege des Paragraph 2, Absatz 5 a, Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, – dafür Sorge zu tragen, dass der WKStA zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich zur Verfügung stehen.
  6. (6)Absatz 6Bei der WKStA besteht ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über welches Hinweise insbesondere wegen der in § 20a Abs. 1 StPO genannten Vergehen oder Verbrechen auch anonym gemeldet werden können. § 80 StPO bleibt unberührt.Bei der WKStA besteht ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über welches Hinweise insbesondere wegen der in Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO genannten Vergehen oder Verbrechen auch anonym gemeldet werden können. Paragraph 80, StPO bleibt unberührt.

Abschnitt II - Organe der Staatsanwaltschaften

§ 3 StAG Staatsanwälte


  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaften üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des § 4 Abs. 1 zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.Die Staatsanwaltschaften üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.
  2. (2)Absatz 2Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.
  3. (3)Absatz 3Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die Staatsanwaltschaften zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein.

§ 4 StAG Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten


  1. (1)Absatz einsDer Staatsanwaltschaft am Sitz des in Strafsachen tätigen Landesgerichts obliegt auch die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Landesgerichts. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten ausgeübt werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen. Gleiches gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (§ 101 Abs. 2 StPO), Anordnungen (§ 102 StPO), Ermittlungen (§ 103 Abs. 2 StPO) und im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen.Der Staatsanwaltschaft am Sitz des in Strafsachen tätigen Landesgerichts obliegt auch die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Landesgerichts. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten ausgeübt werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen. Gleiches gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (Paragraph 101, Absatz 2, StPO), Anordnungen (Paragraph 102, StPO), Ermittlungen (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) und im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen.
  2. (2)Absatz 2Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.
  3. (3)Absatz 3Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete Person, die in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich im Planstellenbereich der Justizbehörden in den Ländern steht oder die Gerichtspraxis absolviert, mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.

Abschnitt III - Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte

§ 5 StAG Referate und Gruppen


  1. (1)Absatz einsDie einer Staatsanwaltschaft nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten obliegenden Aufgaben sind auf Referate aufzuteilen, die mit der erforderlichen Anzahl von Staatsanwälten zu besetzen sind.
  2. (2)Absatz 2Referate dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Staatsanwaltsplanstellen (abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) eröffnet werden. Weder für die Sprengelstaatsanwälte noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Staatsanwälte dürfen eigene Referate eröffnet werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Staatsanwaltschaften mit vier oder mehr systemisierten Staatsanwaltsplanstellen sind die Referate zu Gruppen zusammenzufassen, die vom Behördenleiter oder von einem Ersten Stellvertreter oder von einem allfälligen Gruppenleiter geleitet werden. Jedes Referat darf nur einer Gruppe zugeordnet werden. Die Zahl der Gruppen darf die Zahl der bei der Staatsanwaltschaft systemisierten Planstellen für den Leiter, für den (die) Ersten Stellvertreter und für den (die) Gruppenleiter nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Dem Leiter einer staatsanwaltlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die unterstellten Staatsanwälte insbesondere auch die Revision ihrer Erledigungen. Der Leiter einer Staatsanwaltschaft kann Staatsanwälten, die über die entsprechende Eignung verfügen und mindestens ein Jahr als Staatsanwalt oder als Richter tätig waren, die Leitung des Ermittlungsverfahrens mit Ausnahme der Einbringung der Anklage beim Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zur selbständigen Behandlung übertragen. Staatsanwälten, die insgesamt fünf Jahre als Staatsanwalt oder als Richter tätig waren, kann der Leiter nach Maßgabe ihrer persönlichen und fachlichen Eignung darüber hinaus bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Aufgaben und Befugnisse Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (§ 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (Paragraph 108, StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.
  6. (6)Absatz 6Die Zusammenfassung von Referaten in Gruppen und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung entbinden den Behördenleiter nicht von seinen Aufsichtspflichten.

§ 6 StAG Geschäftsverteilung


  1. (1)Absatz einsDie Leiter der Staatsanwaltschaften haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die einzelnen Referate und deren erforderliche Zusammenfassung zu Gruppen alljährlich so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Staatsanwälte erreicht wird. Zu diesem Zweck haben erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter ein eigenes Referat zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Leiter der Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich notwendig ist. Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen.Die Leiter der Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (Paragraph 2, Absatz 2,) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich notwendig ist. Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsverteilungen der Staatsanwaltschaften sind ehestens – tunlichst vor ihrem Wirksamwerden – der Oberstaatsanwaltschaft in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; aus wichtigen Gründen kann der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft anordnen, daß die Geschäftsverteilung geändert wird.
  4. (4)Absatz 4Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur haben ihre Geschäftsverteilung dem Bundesministerium für Justiz in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Während des Kalenderjahres darf die Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden Gründen geändert werden.
  6. (6)Absatz 6Im Gebäude jeder Staatsanwaltschaft ist eine Geschäftsverteilungsübersicht anzuschlagen.

§ 6a StAG Rufbereitschaft und Journaldienst


  1. (1)Absatz einsBei den Staatsanwaltschaften besteht außerhalb der Dienststunden Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft ist von einer zur Gewährleistung der rechtzeitigen Erledigung von keinen Aufschub duldenden Anträgen und Anordnungen erforderlichen Anzahl von Staatsanwälten, jedoch mindestens von einem Staatsanwalt zu leisten; bei kleineren Staatsanwaltschaften kann sie auch von einem Staatsanwalt einer benachbarten Staatsanwaltschaft geleistet werden. Die Einteilung der Staatsanwälte zur Rufbereitschaft hat der Leiter der Staatsanwaltschaft so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Staatsanwälte erfolgt. Ist die Rufbereitschaft für zwei Staatsanwaltschaften zu leisten, haben die Leiter dieser Staatsanwaltschaften die Einteilung im Einvernehmen zu treffen. Die Einteilung kann von den betroffenen Staatsanwälten einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Leiter der Staatsanwaltschaft (die Leiter der Staatsanwaltschaften) abgeändert werden.
  2. (2)Absatz 2Während der Rufbereitschaft hat der Staatsanwalt seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit außerhalb der Dienststunden anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen anordnen, daß bei einzelnen Staatsanwaltschaften während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Staatsanwalt in den dafür bestimmten Amtsräumen der Staatsanwaltschaft anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat.

§ 7 StAG Geschäftsstelle


§ 7.Paragraph 7,

Bei den Staatsanwaltschaften wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten zu besetzen ist.

§ 8 StAG Berichte der Staatsanwaltschaften


  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaften haben über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft zu berichten.
  2. (1a)Absatz eins aBerichte nach Abs. 1 haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist der Entwurf der beabsichtigten Erledigung anzuschließen. Soweit sich diese Angaben nicht aus dem Entwurf der Erledigung ergeben, haben sie insbesondere zu enthalten:Berichte nach Absatz eins, haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist der Entwurf der beabsichtigten Erledigung anzuschließen. Soweit sich diese Angaben nicht aus dem Entwurf der Erledigung ergeben, haben sie insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;
    2. 2.Ziffer 2die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;
    3. 3.Ziffer 3die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.
  3. (2)Absatz 2Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten.
  4. (3)Absatz 3Berichte nach Abs. 1 sind grundsätzlich vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Abs. 1 unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (§§ 102 Abs. 1 zweiter Satz, 105 Abs. 1 StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.Berichte nach Absatz eins, sind grundsätzlich vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (Paragraph 210, StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (Paragraph 227,) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Absatz eins, unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (Paragraphen 102, Absatz eins, zweiter Satz, 105 Absatz eins, StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.
  5. (4)Absatz 4Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.

§ 8a StAG Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften


  1. (1)Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29) zu erteilen. Diese haben sich vor einem beabsichtigten Vorgehen nach Abs. 2 auf bloße Aufträge zur Beseitigung von Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 1a) zu beschränken.Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß Paragraph 8, zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (Paragraph 29,) zu erteilen. Diese haben sich vor einem beabsichtigten Vorgehen nach Absatz 2, auf bloße Aufträge zur Beseitigung von Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (Paragraph 8, Absatz eins a,) zu beschränken.
  2. (2)Absatz 2Soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind oder eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß § 8 Abs. 1 mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Abs. 1 vorzugehen hat.Soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind oder eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Absatz eins, vorzugehen hat.
  3. (3)Absatz 3In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (Paragraph 29 a,), zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgehen. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar.Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Absatz 3, dar.

§ 9 StAG Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten


§ 9.Paragraph 9,

In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und - außer bei Gefahr im Verzug - deren Weisungen abzuwarten. In den im Paragraph 8, genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und - außer bei Gefahr im Verzug - deren Weisungen abzuwarten.

§ 10 StAG Monats- und Jahresberichte


§ 10.Paragraph 10,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)

  1. (2)Absatz 2Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften der Oberstaatsanwaltschaft über die auf Grund öffentlicher Anklage geführten Strafverfahren einen Geschäftsausweis vorzulegen und die Entwicklung des Geschäftsanfalles zu erläutern. Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Geschäftsausweise zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben eine Gesamtübersicht zusammenzustellen, der die Ausweiszahlen der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften zu entnehmen sind.
  2. (3)Absatz 3Die Oberstaatsanwaltschaften haben dem Bundesministerium für Justiz Übersichten über die Disziplinarsachen der Richter und der Notare vorzulegen.
  3. (4)Absatz 4Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
  4. (5)Absatz 5Die Staatsanwaltschaften und die Oberstaatsanwaltschaften haben unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 2 an Statistiken und automationsunterstützten Informationssystemen im Justizbereich durch Beistellung von Daten und Unterlagen mitzuwirken. Auch die Generalprokuratur hat gegebenenfalls einen Beitrag zu Statistiken und Informationssystemen zu leisten.Die Staatsanwaltschaften und die Oberstaatsanwaltschaften haben unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 2, an Statistiken und automationsunterstützten Informationssystemen im Justizbereich durch Beistellung von Daten und Unterlagen mitzuwirken. Auch die Generalprokuratur hat gegebenenfalls einen Beitrag zu Statistiken und Informationssystemen zu leisten.

§ 10a StAG Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen


  1. (1)Absatz einsÜber beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.Über beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, Absatz 2 und Absatz 3, StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; Paragraph 8, Absatz 4, gilt entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach Paragraph 141, StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Absatz eins, Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Fälle, in denen die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
    2. 2.Ziffer 2den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.die Anzahl der Fälle, in denen die in Absatz 2, genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Absatz eins, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt wurden.

§ 11 StAG (weggefallen)


§ 11 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 12 StAG (weggefallen)


§ 12 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 13 StAG (weggefallen)


§ 13 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 14 StAG (weggefallen)


§ 14 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 15 StAG (weggefallen)


§ 15 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 16 StAG (weggefallen)


§ 16 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 17 StAG (weggefallen)


§ 17 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 18 StAG (weggefallen)


§ 18 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 19 StAG (weggefallen)


§ 19 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 20 StAG (weggefallen)


§ 20 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 21 StAG (weggefallen)


§ 21 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 22 StAG (weggefallen)


§ 22 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 23 StAG (weggefallen)


§ 23 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 24 StAG (weggefallen)


§ 24 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 25 StAG (weggefallen)


§ 25 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 26 StAG (weggefallen)


§ 26 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 27 StAG (weggefallen)


§ 27 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

§ 28 StAG (weggefallen)


§ 28 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Abschnitt V. - WEISUNGEN

§ 29 StAG Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften


  1. (1)Absatz einsWeisungen der Oberstaatsanwaltschaften zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den Staatsanwaltschaften schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Ist das aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren mündlich erörtert, so hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis einer solchen Erörterung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere anzuführen ist, ob sich eine übereinstimmende Rechtsauffassung ergeben hat oder die Oberstaatsanwaltschaft eine Weisung erteilt hat. Die Niederschrift ist von sämtlichen anwesenden Personen zu unterfertigen.
  3. (3)Absatz 3Die Staatsanwaltschaft hat die Weisung oder die Niederschrift dem Tagebuch anzuschließen. Eine Ausfertigung der Weisung oder der Niederschrift hat sie im Ermittlungsverfahren dem Ermittlungsakt (§ 34c), im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem auf eine gerichtliche Entscheidung abzielenden Antrag anzuschließen.Die Staatsanwaltschaft hat die Weisung oder die Niederschrift dem Tagebuch anzuschließen. Eine Ausfertigung der Weisung oder der Niederschrift hat sie im Ermittlungsverfahren dem Ermittlungsakt (Paragraph 34 c,), im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem auf eine gerichtliche Entscheidung abzielenden Antrag anzuschließen.

§ 29a StAG Weisungen an die Oberstaatsanwaltschaft


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die Berichte der Oberstaatsanwaltschaften sowie das beabsichtigte Vorgehen zu prüfen. Weisungen sind unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die Oberstaatsanwaltschaften haben sodann gemäß § 29 vorzugehen.Der Bundesminister für Justiz hat die Berichte der Oberstaatsanwaltschaften sowie das beabsichtigte Vorgehen zu prüfen. Weisungen sind unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die Oberstaatsanwaltschaften haben sodann gemäß Paragraph 29, vorzugehen.
  2. (1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Justiz prüft das beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich aufgrund der vorgelegten Berichte. Er kann jedoch Ermittlungs- oder Strafakten oder einzelne Aktenteile anfordern, um insbesondere begründete Bedenken oder Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 1a) aufzuklären. Eine Weisung hat der Bundesminister für Justiz jedenfalls zu erteilen, wennDer Bundesminister für Justiz prüft das beabsichtigte Vorgehen grundsätzlich aufgrund der vorgelegten Berichte. Er kann jedoch Ermittlungs- oder Strafakten oder einzelne Aktenteile anfordern, um insbesondere begründete Bedenken oder Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (Paragraph 8, Absatz eins a,) aufzuklären. Eine Weisung hat der Bundesminister für Justiz jedenfalls zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Bericht über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig, mit sich im Widerspruch oder nur offenbar unzureichend begründet ist,
    2. 2.Ziffer 2zwischen den Angaben des Berichts und jenen des Erledigungsentwurfs ein erheblicher Widerspruch besteht, oder
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.
  3. (2)Absatz 2Für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß, wobei die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.Für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren gilt Paragraph 29, Absatz 2, sinngemäß, wobei die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über die von ihm erteilten Weisungen zu berichten, nachdem das der Weisung zu Grunde liegende Verfahren beendet wurde.

§ 29b StAG Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“)


  1. (1)Absatz einsBei der Generalprokuratur besteht ein Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“). Diesem gehören der Generalprokurator als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder an. Im Fall ihrer Verhinderung werden der Generalprokurator durch seine Ersten Stellvertreter in der Rangfolge (§ 182 Abs. 3 RStDG), die beiden weiteren Mitglieder durch Ersatzmitglieder vertreten.Bei der Generalprokuratur besteht ein Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“). Diesem gehören der Generalprokurator als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder an. Im Fall ihrer Verhinderung werden der Generalprokurator durch seine Ersten Stellvertreter in der Rangfolge (Paragraph 182, Absatz 3, RStDG), die beiden weiteren Mitglieder durch Ersatzmitglieder vertreten.
  2. (2)Absatz 2Die beiden weiteren Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden auf Basis einer Vorauswahl durch den Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (§ 47a StPO) nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von sieben Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten, wie Personen als Mitglieder zu bestellen sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.Die beiden weiteren Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden auf Basis einer Vorauswahl durch den Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (Paragraph 47 a, StPO) nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von sieben Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten, wie Personen als Mitglieder zu bestellen sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung der weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Funktionsperiode oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 4, im Fall des Endes der Funktionsperiode jedoch nicht vor einer Neubestellung gemäß Abs. 2. Jedes Mitglied des Weisungsrats hat eine Befangenheit im Sinne des § 47 Abs. 1 StPO unverzüglich den anderen Mitgliedern anzuzeigen.Die Bestellung der weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Funktionsperiode oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Absatz 4,, im Fall des Endes der Funktionsperiode jedoch nicht vor einer Neubestellung gemäß Absatz 2, Jedes Mitglied des Weisungsrats hat eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, StPO unverzüglich den anderen Mitgliedern anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 2 bestellten weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Weisungsrats müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts aufweisen sowie mindestens fünfzehn Jahre in einem Beruf im Bereich des Strafrechts tätig gewesen sein, für den der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter- und Staatsanwälte des Dienststandes, der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes) dürfen als weitere Mitglieder nicht bestellt werden. Das Gleichbehandlungsgebot ist zu beachten.Die gemäß Absatz 2, bestellten weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Weisungsrats müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts aufweisen sowie mindestens fünfzehn Jahre in einem Beruf im Bereich des Strafrechts tätig gewesen sein, für den der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter- und Staatsanwälte des Dienststandes, der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes) dürfen als weitere Mitglieder nicht bestellt werden. Das Gleichbehandlungsgebot ist zu beachten.
  5. (5)Absatz 5Der Weisungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Vertretung und zwei weitere Personen als Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig, wenn sich sämtliche Mitglieder des Weisungsrats damit im Einzelfall einverstanden erklären.
  6. (6)Absatz 6Die Sitzungen und Abstimmungen des Weisungsrats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Weisungsrats unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Äußerungen (§ 29c Abs. 3) des Weisungsrats können von diesem in sinngemäßer Anwendung des § 35b bekannt gegeben werden.Die Sitzungen und Abstimmungen des Weisungsrats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Weisungsrats unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Äußerungen (Paragraph 29 c, Absatz 3,) des Weisungsrats können von diesem in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35 b, bekannt gegeben werden.
  7. (7)Absatz 7Die näheren Regelungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, die Vertretung der weiteren Mitglieder im Verhinderungsfall, die Bedingungen der Beschlussfassung im Umlaufweg und die Protokollierung sind in einer Geschäftsordnung des Weisungsrats zu treffen, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz bedarf.
  8. (8)Absatz 8Die Kanzleigeschäfte des Weisungsrats werden von der Geschäftsstelle der Generalprokuratur wahrgenommen. Den gemäß Abs. 2 bestellten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Weisungsrats gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass ihr Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der den gemäß Abs. 2 bestellten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Weisungsrats zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.Die Kanzleigeschäfte des Weisungsrats werden von der Geschäftsstelle der Generalprokuratur wahrgenommen. Den gemäß Absatz 2, bestellten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Weisungsrats gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass ihr Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der den gemäß Absatz 2, bestellten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Weisungsrats zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.

§ 29c StAG Aufgaben des Weisungsrats


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat dem Weisungsrat (§ 29b) zu seiner Beratung in folgenden Fällen den Bericht der Staatsanwaltschaft über ihr beabsichtigtes Vorgehen nach § 8 Abs. 1, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie einen begründeten Erledigungsentwurf vorzulegen:Der Bundesminister für Justiz hat dem Weisungsrat (Paragraph 29 b,) zu seiner Beratung in folgenden Fällen den Bericht der Staatsanwaltschaft über ihr beabsichtigtes Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz eins,, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie einen begründeten Erledigungsentwurf vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einswenn eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren (§ 29a Abs. 1) erteilt werden soll;wenn eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren (Paragraph 29 a, Absatz eins,) erteilt werden soll;
    2. 2.Ziffer 2bei Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG), Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie der Generalprokuratur;bei Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung (Artikel 19, B-VG), Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie der Generalprokuratur;
    3. 3.Ziffer 3wenn es der Bundesminister für Justiz wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafsache, insbesondere bei wiederholter und überregionaler medialer Berichterstattung oder wiederholter öffentlicher Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei, oder aus Befangenheitsgründen für erforderlich hält.
  2. (2)Absatz 2Wird dem Weisungsrat vom Bundesminister für Justiz ein Erledigungsvorschlag gemäß Abs. 1 vorgelegt, so hat der Vorsitzende ehestmöglich eine Sitzung des Weisungsrats anzuberaumen; auf Verlangen sind ihm einzelne Aktenbestandteile oder der gesamte Ermittlungsakt zu übersenden.Wird dem Weisungsrat vom Bundesminister für Justiz ein Erledigungsvorschlag gemäß Absatz eins, vorgelegt, so hat der Vorsitzende ehestmöglich eine Sitzung des Weisungsrats anzuberaumen; auf Verlangen sind ihm einzelne Aktenbestandteile oder der gesamte Ermittlungsakt zu übersenden.
  3. (3)Absatz 3Der Weisungsrat erstattet unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes (§ 9 StPO) ehestmöglich eine schriftliche Äußerung zum Erledigungsentwurf des Bundesministers für Justiz. Trägt der Bundesminister für Justiz der Äußerung des Weisungsrats im Ergebnis nicht Rechnung, so ist die Äußerung samt der Begründung, weshalb ihr nicht Rechnung getragen wurde, jedenfalls im Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß § 29a Abs. 3 StAG zu veröffentlichen.Der Weisungsrat erstattet unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes (Paragraph 9, StPO) ehestmöglich eine schriftliche Äußerung zum Erledigungsentwurf des Bundesministers für Justiz. Trägt der Bundesminister für Justiz der Äußerung des Weisungsrats im Ergebnis nicht Rechnung, so ist die Äußerung samt der Begründung, weshalb ihr nicht Rechnung getragen wurde, jedenfalls im Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, StAG zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Wird der Weisungsrat gemäß Abs. 1 befasst und in weiterer Folge eine Weisung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten im Sinne des § 194 Abs. 3 StPO mit den Wirkungen des § 195 Abs. 2a zu verständigen.Wird der Weisungsrat gemäß Absatz eins, befasst und in weiterer Folge eine Weisung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten im Sinne des Paragraph 194, Absatz 3, StPO mit den Wirkungen des Paragraph 195, Absatz 2 a, zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5In Angelegenheiten der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit der Justizbehörden und in anderen keinen Aufschub duldenden Fällen, insbesondere in Haftsachen und der Frage der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts und der Ausführung von Rechtsmitteln genügt es, den Weisungsrat im Nachhinein zu befassen.

§ 30 StAG Weisungen innerhalb Staatsanwaltschaften


  1. (1)Absatz einsEin Staatsanwalt, der eine ihm erteilte Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren für rechtswidrig hält, hat dies dem Vorgesetzten mitzuteilen, und zwar, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung. Hat ein Staatsanwalt sonst Bedenken gegen eine Weisung, so soll er seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen.
  2. (2)Absatz 2Hält ein Staatsanwalt eine Weisung für rechtswidrig oder verlangt er schriftlich eine Weisung, so hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich zu erteilen oder schriftlich zu wiederholen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Staatsanwalt von der Rechtswidrigkeit oder Unvertretbarkeit des von ihm geforderten Verhaltens überzeugt ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, hat der Behördenleiter ihn auf schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen von der weiteren Behandlung der Sache zu entbinden, soweit es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

§ 31 StAG Bekanntgabe von Weisungen


§ 31.Paragraph 31,

Über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt. Gleiches gilt für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung gemäß §§ 29 Abs. 2 und 29a Abs. 2. Über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt. Gleiches gilt für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung gemäß Paragraphen 29, Absatz 2 und 29a Absatz 2,

Abschnitt VI. - GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN

§ 32 StAG Verkehr mit dem Gericht


  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
  2. (2)Absatz 2Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.
  3. (3)Absatz 3Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden. Richteramtsanwärtern nach bestandener Richteramtsprüfung kann überdies die Vertretung der Anklage vor dem Landesgericht als Schöffengericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht übertragen werden.

§ 33 StAG Einsicht in die Gerichtsakten


§ 33.Paragraph 33,

Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. In Beratungsprotokolle darf jedoch nur dann Einsicht genommen werden, wenn dies zur Prüfung einer behaupteten Gesetzesverletzung erforderlich ist.

§ 34 StAG Tagebuch


  1. (1)Absatz einsFür jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des Paragraph 34 a, ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Gründe für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind in das Tagebuch einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.

§ 34a StAG Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr


  1. (1)Absatz einsBei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge, Anordnungen und Aufträge zu sichern.
  2. (2)Absatz 2In die Register und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher und Ermittlungsakten dürfen nur solche Daten aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs, Tagebuchs oder Ermittlungsakts zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher, Ermittlungsakten und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der Ermittlungsakten, Aktenbestandteile, staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe haben den Inhalt der Ermittlungsakten bzw. Tagebücher und der sonstigen Geschäftsbehelfe vollständig wiederzugeben.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 85 GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegtParagraph 85, GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt
    1. 1.Ziffer einswegen einer Verletzung durch ein Organ der Staatsanwaltschaft dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO),wegen einer Verletzung durch ein Organ der Staatsanwaltschaft dem Einzelrichter des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO),
    2. 2.Ziffer 2wegen einer Verletzung durch ein Organ der Oberstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht und
    3. 3.Ziffer 3wegen einer Verletzung durch ein Organ der Generalprokuratur dem Obersten Gerichtshof.
    Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, nichts anderes bestimmt ist.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen sowie welche Gattungen von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.
  5. (4)Absatz 4Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.
  6. (5)Absatz 5Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften sind die §§ 89a bis 89g GOG anzuwenden.Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften sind die Paragraphen 89 a bis 89g GOG anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Generalprokuratur als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Generalprokuratur wahrzunehmen.

§ 34b StAG Haftung für IT-Einsatz


  1. (1)Absatz einsFür die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung staatsanwaltschaftlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung staatsanwaltschaftlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Abs. 1, sofern der Fehler entstanden istBei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Absatz eins,, sofern der Fehler entstanden ist
    1. 1.Ziffer einsbei Daten, die an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;
    2. 2.Ziffer 2bei Daten, die von der Staatsanwaltschaft zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers.

§ 34c StAG Ermittlungsakt


  1. (1)Absatz einsSobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß § 197 Abs. 2 oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß §§ 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2 StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß Paragraph 197, Absatz 2, oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß Paragraphen 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2, StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (Paragraphen 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108, StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, kann von der Führung eines Ermittlungsaktes abgesehen werden. Ein Ermittlungsakt ist jedoch jedenfalls anzulegen, sobald ein Antrag an das Gericht oder Anklage (Strafantrag) eingebracht wird.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (Paragraph 16, DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

§ 35 StAG Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden


  1. (1)Absatz einsDas Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.
  2. (2)Absatz 2Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Einsicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über kriminalpolizeiliche und andere Ermittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.
  5. (5)Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen stehen den Verständigungspflichten nach § 195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.Die vorstehenden Bestimmungen stehen den Verständigungspflichten nach Paragraph 195, StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.

§ 35a StAG


  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen.

§ 35b StAG Information der Medien


  1. (1)Absatz einsDen Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien (§ 1 MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen.Den Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien (Paragraph eins, MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen.
  2. (2)Absatz 2Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
  3. (3)Absatz 3Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach § 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach Paragraph 54, StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 301, StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Auskünfte über das Verhalten oder Anträge der Staatsanwaltschaften im Haupt- und Rechtsmittelverfahren anzuwenden.

§ 35c StAG (weggefallen)


§ 35c StAG seit 31.12.2024 weggefallen.

Abschnitt VII. - AUFSICHTSRECHT

§ 36 StAG Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz


  1. (1)Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.

§ 36a StAG Innenrevision


  1. (1)Absatz einsDie für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft eingerichtete Innenrevision hat in regelmäßigen Abständen Regelrevisionen durchzuführen, wobei jede unterstellte Staatsanwaltschaft zumindest einmal in zehn Jahren einer Vollprüfung zu unterziehen ist. Die Innenrevision ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft unabhängig. Alle Mitglieder eines Revisionsteams unterstehen in dieser Funktion ausschließlich der Aufsicht der Leitung der Innenrevision.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich kann die Bundesministerin für Justiz Sonderrevisionen bei einer bestimmten Staatsanwaltschaft oder für bestimmte Bereiche einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften anordnen.

§ 37 StAG Aufsichtsbeschwerden


  1. (1)Absatz einsBeschwerden gegen einen Staatsanwalt wegen seiner Amtsführung können bei jeder ihm vorgesetzten Stelle eingebracht werden. Wird die Beschwerde nicht bei der dem Staatsanwalt unmittelbar vorgesetzten Stelle eingebracht, so ist sie in der Regel dieser, wenn erforderlich mit einem Berichtsauftrag, zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind dem betroffenen Staatsanwalt mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber zu berichten oder die entgegenstehenden Hindernisse bekannt zu geben.

Abschnitt VIII. - Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen

§ 38 StAG


  1. (1)Absatz einsSoweit den Staatsanwaltschaften Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht kann auch durch Richteramtsanwärter erfolgen.

§ 39 StAG (weggefallen)


§ 39 StAG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Abschnitt X. - Gleichbehandlung

§ 40 StAG Gleichbehandlung


§ 40.Paragraph 40,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Abschnitt XI. - Schlußbestimmungen

§ 41 StAG Verweisungen auf andere Bundesgesetze


§ 41.Paragraph 41,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 42 StAG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, in Kraft:Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 6a, 40 und 41 mit 1. Juli 1994,Die Paragraphen 6 a,, 40 und 41 mit 1. Juli 1994,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 13 und 21 Abs. 4 mit 1. Jänner 1995 unddie Paragraphen 13 und 21 Absatz 4, mit 1. Jänner 1995 und
    3. 3.Ziffer 3§ 39 mit 1. Jänner 1996.Paragraph 39, mit 1. Jänner 1996.
  3. (3)Absatz 3§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 5 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins bis 5, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 13 Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 31. Dezember 2007 wieder außer Kraft.Die Paragraphen 13, Absatz 2,, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 2, tritt mit 31. Dezember 2007 wieder außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

  7. (8)Absatz 8§ 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007, § 42 Abs. 6 letzter Satz, der Entfall des § 42 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 und der Abschnitte IV und IX jeweils samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz, der Entfall des Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und der Abschnitte römisch IV und römisch IX jeweils samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  8. (9)Absatz 9Die Überschriften der Abschnitte I bis III und VIII und die Bestimmungen der §§ 1 bis 2, 3 bis 8a, 10 Abs. 2, 10a, 29 bis 32, 34, 34a, 34c, 35 und 38 sowie der Entfall der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Überschriften der Abschnitte römisch eins bis römisch III und römisch VIII und die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 2, 3 bis 8a, 10 Absatz 2,, 10a, 29 bis 32, 34, 34a, 34c, 35 und 38 sowie der Entfall der Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  9. (10)Absatz 10Die Bestimmungen des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen für die Einrichtung der KStA können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.Die Bestimmungen des Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen für die Einrichtung der KStA können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
  10. (11)Absatz 11Die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 und 34c in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 treten am 1. Juni 2009 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 34, Absatz eins und 34c in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten am 1. Juni 2009 in Kraft.
  11. (12)Absatz 12Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am XX.XXXX 2009 in Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt am römisch XX.XXXX 2009 in Kraft.
  12. (13)Absatz 13Die Bestimmungen der §§ 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 und Abs. 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 8a Abs. 1 und Abs. 3, 10a Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 2 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, 5 Absatz 4 und Absatz 5,, 8 Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, 8a Absatz eins und Absatz 3,, 10a Absatz eins, sowie Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  13. (14)Absatz 14§§ 2a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 treten mit 1. September 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die der KStA durch § 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 übertragenen Aufgaben durch die WKStA übernommen.Paragraphen 2 a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, treten mit 1. September 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die der KStA durch Paragraph 2 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, übertragenen Aufgaben durch die WKStA übernommen.
  14. (15)Absatz 15§ 32 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 32, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  15. (16)Absatz 16§ 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2016)Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2016,)

  16. (18)Absatz 18§ 34c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 8a Abs. 4, 35a Abs. 1 und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 34 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die Paragraphen 5, Absatz 5,, 6 Absatz 2,, 8a Absatz 4,, 35a Absatz eins und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  17. (19)Absatz 19Die §§ 2a Abs. 3 und 6, 3 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1, 1a, 2 und 3, 8a Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3, 29 Abs. 2, 29a Abs. 1 und 1a, 29b, 29c und 34a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2015 treten mit 1.1.2016 in Kraft.Die Paragraphen 2 a, Absatz 3 und 6, 3 Absatz 2,, 6 Absatz 3 und 4, 8 Absatz eins,, 1a, 2 und 3, 8a Absatz eins und 2, 10 Absatz 3,, 29 Absatz 2,, 29a Absatz eins und 1a, 29b, 29c und 34a Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2015, treten mit 1.1.2016 in Kraft.
  18. (20)Absatz 20§ 10a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.Paragraph 10 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018, treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.
  19. (21)Absatz 21§ 34a Abs. 2a und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 34 a, Absatz 2 a und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  20. (22)Absatz 22§ 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023, tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft.
  21. (23)Absatz 23§ 8 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 36 samt Überschrift und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 35c samt Überschrift.Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 36, samt Überschrift und Paragraph 36 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 35 c, samt Überschrift.

§ 43 StAG Vollziehung


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen Behörden, über die Geschäftsführung der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte, durch Verordnung zu erlassen.

Artikel

Art. 115 StAG


(1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften.)

Art. 1 § 1 StAG (weggefallen)


Art. 1 § 1 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.

Art. 1 § 13 StAG (weggefallen)


Art. 1 § 13 StAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Art. 1 § 21 StAG (weggefallen)


Art. 1 § 21 StAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Art. 1 § 25 StAG (weggefallen)


Art. 1 § 25 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.

Art. 1 § 39 StAG (weggefallen)


Art. 1 § 39 StAG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Art. 2 StAG (weggefallen)


Art. 2 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.

Art. 3 StAG (weggefallen)


Art. 3 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.

Art. 4 StAG


(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Art. 5 StAG (weggefallen)


Art. 5 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.

Art. 6 StAG (weggefallen)


Art. 6 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.

Art. 7 StAG (weggefallen)


Art. 7 StAG (weggefallen) seit 09.07.1994 weggefallen.