Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (§ 29) zu erteilen. Diese haben sich vor einem beabsichtigten Vorgehen nach Abs. 2 auf bloße Aufträge zur Beseitigung von Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (§ 8 Abs. 1a) zu beschränken.Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß Paragraph 8, zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (Paragraph 29,) zu erteilen. Diese haben sich vor einem beabsichtigten Vorgehen nach Absatz 2, auf bloße Aufträge zur Beseitigung von Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (Paragraph 8, Absatz eins a,) zu beschränken.
(2)Absatz 2Soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind oder eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß § 8 Abs. 1 mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Abs. 1 vorzugehen hat.Soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind oder eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Absatz eins, vorzugehen hat.
(3)Absatz 3In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (Paragraph 29 a,), zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgehen. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar.Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Absatz 3, dar.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8a StAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a StAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8a StAG