§ 9 StAG

StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und - außer bei Gefahr im Verzug - deren Weisungen abzuwarten.

In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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