Login:
×
Eingeloggt bleiben
Login
Registrieren
-
Passwort vergessen?
Registrieren
Login
Menü öffnen/schließen
Menü
Sie sind nicht angemeldet.
Gesetze
Übersicht
Bundesgesetze
Landesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Meine Gesetze
Gesetzesaktualisierungen
Volltextsuche
Forum
Forum Recht
Gesetzeskommentare
Gesetzessammlungen
Abfrageservices
Übersicht
Grundbuch
Grundbuchabfrage
Urkundenabfrage
Grundbuch Praxiswissen
Grundbuchnummern suchen
Firmenbuch
Handelsregister
GISA
DSGVO Mustervorlagen
Preise
FAQ
Tools
Zinsrechner
Existenzminimumrechner
Grundbuchnummernsuche
Legal.Tech
Über Uns
Verlinkungsmöglichkeiten
Werben mit JUSLINE
Hilfe
Recht.Beobachten
Recht.Merken
Recht.Aktuell
A-S-O Tool
Release Notes
Credits
Alle
Dropdown: Gewählter Wert ist Alle
Bundesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Alle Gesetze
§ 35c StAG (Staatsanwaltschaftsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 35c StAG (weggefallen)
StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz
beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
§ 35c StAG
seit 31.12.2024 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0
Kommentare zu § 35c StAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35c StAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Wie kommentiere ich?
Kommentar hinzufügen
Sofortabfrage
ohne
Anmeldung!
DSGVO Vorlagen
11,90 €
Grundbuchauszug
11,90 €
Urkunden, Kaufvertrag...
7,90 €
Firmenbuchauszug
11,90 €
Handelsregisterauszug
11,90 €
GISA
kostenlos
Zurück
Weiter
Jetzt Abfrage starten
20
Entscheidungen zu § 35c StAG
Entscheidungen zu § 35c StAG
Entscheidungen des OGH
(09/1905)
1
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
9
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
4
Entscheidungen des LVwg Kärnten
(01/2014)
2
Entscheidungen des LVwg Niederösterreic
(01/2014)
4
0
Diskussionen zu § 35c StAG
Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35c StAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StAG
Gesamte Rechtsvorschrift
Drucken
PDF herunterladen
Paragrafennavigation
§ 31 StAG Bekanntgabe von Weisungen
§ 32 StAG Verkehr mit dem Gericht
§ 33 StAG Einsicht in die Gerichtsakten
§ 34 StAG Tagebuch
§ 34a StAG Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr
§ 34b StAG Haftung für IT-Einsatz
§ 34c StAG Ermittlungsakt
§ 35 StAG Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden
§ 35a StAG
§ 35b StAG Information der Medien
§ 35c StAG (weggefallen)
§ 36 StAG Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz
§ 36a StAG Innenrevision
§ 37 StAG Aufsichtsbeschwerden
§ 38 StAG
§ 39 StAG (weggefallen)
§ 40 StAG Gleichbehandlung
§ 41 StAG Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 42 StAG Inkrafttreten
§ 43 StAG Vollziehung
Art. 115 StAG
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35b StAG
§ 36 StAG
0 Kommentare zu § 35c StAG