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Art. 1 § 21 StAG (Staatsanwaltschaftsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
Art. 1 § 21 StAG (weggefallen)
StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Art. 1 § 21 StAG
(weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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