(1) Die Staatsanwaltschaften üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des § 4 Abs. 1 zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.
(2) Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.
(3) Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die Staatsanwaltschaften zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein.
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