Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBeschwerden gegen einen Staatsanwalt wegen seiner Amtsführung können bei jeder ihm vorgesetzten Stelle eingebracht werden. Wird die Beschwerde nicht bei der dem Staatsanwalt unmittelbar vorgesetzten Stelle eingebracht, so ist sie in der Regel dieser, wenn erforderlich mit einem Berichtsauftrag, zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind dem betroffenen Staatsanwalt mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber zu berichten oder die entgegenstehenden Hindernisse bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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