Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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