§ 32 StAG Verkehr mit dem Gericht

StAG - Staatsanwaltschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.

(2) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.

(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden. Richteramtsanwärtern nach bestandener Richteramtsprüfung kann überdies die Vertretung der Anklage vor dem Landesgericht als Schöffengericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht übertragen werden.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 StAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 StAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 32 StAG


Entscheidungen zu § 32 Abs. 3 StAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 StAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 StAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 StAG
§ 33 StAG