(1) Bei den Staatsanwaltschaften besteht außerhalb der Dienststunden Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft ist von einer zur Gewährleistung der rechtzeitigen Erledigung von keinen Aufschub duldenden Anträgen und Anordnungen erforderlichen Anzahl von Staatsanwälten, jedoch mindestens von einem Staatsanwalt zu leisten; bei kleineren Staatsanwaltschaften kann sie auch von einem Staatsanwalt einer benachbarten Staatsanwaltschaft geleistet werden. Die Einteilung der Staatsanwälte zur Rufbereitschaft hat der Leiter der Staatsanwaltschaft so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Staatsanwälte erfolgt. Ist die Rufbereitschaft für zwei Staatsanwaltschaften zu leisten, haben die Leiter dieser Staatsanwaltschaften die Einteilung im Einvernehmen zu treffen. Die Einteilung kann von den betroffenen Staatsanwälten einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Leiter der Staatsanwaltschaft (die Leiter der Staatsanwaltschaften) abgeändert werden.
(2) Während der Rufbereitschaft hat der Staatsanwalt seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit außerhalb der Dienststunden anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen anordnen, daß bei einzelnen Staatsanwaltschaften während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Staatsanwalt in den dafür bestimmten Amtsräumen der Staatsanwaltschaft anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat.
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