Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.
(2)Absatz 2In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
(3)Absatz 3Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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