Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsNach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.
(2)Absatz 2Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35a StAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35a StAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35a StAG