Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsFür jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des Paragraph 34 a, ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.
(2)Absatz 2Die Gründe für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind in das Tagebuch einzutragen.
(3)Absatz 3Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
(4)Absatz 4Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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