Art. 25 St-L-VG Geschäftsordnung des Landtages

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Landesgesetzes (Geschäftsordnung des Landtages). Dieses Gesetz kann vom Landtag nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 15.06.2015

Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Landesgesetzes (Geschäftsordnung des Landtages). Dieses Gesetz kann vom Landtag nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013

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