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(1) Der Landtag hat in denZur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einenist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, wenn dies von mindestens einem Drittel die/der Abgeordneten schriftlich beantragt wirdeinen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
(2) Die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
(1) Der Landtag hat in denZur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einenist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, wenn dies von mindestens einem Drittel die/der Abgeordneten schriftlich beantragt wirdeinen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
(2) Die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 2, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016