§ 24 St-BZG Schlußbestimmungen

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜbertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu.

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,– oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 17.03.1998 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsÜbertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu.

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,– oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

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