Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller gewährleistet, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, sofern nicht von der Anwendung des Verfahrens der internen Fertigungskontrolle gemäß § 10 Abs. 3 ausgegangen werden kann. Sie ist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 Abs. 1 und 2 durchzuführen.Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller gewährleistet, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt, sofern nicht von der Anwendung des Verfahrens der internen Fertigungskontrolle gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ausgegangen werden kann. Sie ist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 durchzuführen.
(2)Absatz 2Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen:Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang römisch II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen:
1.Ziffer einswenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, existieren;
2.Ziffer 2wenn die unter Z 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;wenn die unter Ziffer eins, genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;
3.Ziffer 3wenn die unter Z 1 genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind;wenn die unter Ziffer eins, genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind;
4.Ziffer 4wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
(3)Absatz 3Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Z 2 zweiter Gedankenstrich durchzuführen.Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs römisch II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Ziffer 2, zweiter Gedankenstrich durchzuführen.
(4)Absatz 4Der Antrag auf Durchführung der EG-Baumusterprüfung durch den Hersteller muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Anschrift enthalten.
(5)Absatz 5Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.
(6)Absatz 6Die von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung hat einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht zu enthalten. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, mindestens aber alle fünf Jahre.
(7)Absatz 7Die Konformitätsbewertungsstelle hat die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen, wenn das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllt.Die Konformitätsbewertungsstelle hat die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen, wenn das Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt.
(8)Absatz 8Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren sind von der Konformitätsbewertungsstelle in einer leicht verständlichen Sprache zu verfassen.
In Kraft seit 20.07.2011 bis 31.12.9999
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