§ 6 SpV

SpV - Spielzeugverordnung 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und der technischen Unterlagen gemäß § 12 für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;

2.

auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;

3.

auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 SpV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 SpV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 SpV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 SpV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 SpV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 SpV
§ 7 SpV