Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2)Absatz 2Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und der technischen Unterlagen gemäß § 12 für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4 und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;
2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;
3.Ziffer 3auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 SpV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 SpV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 SpV