Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.
(2)Absatz 2Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 oder § 11 nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, oder Paragraph 11, nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt.
(3)Absatz 3Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.
In Kraft seit 20.07.2011 bis 31.12.9999
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