§ 10 SpV

SpV - Spielzeugverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.

(2) Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 oder § 11 nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.

(3) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.

In Kraft seit 20.07.2011 bis 31.12.9999
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