Anl. 4 SpV

SpV - Spielzeugverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen gemäß § 12 umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:

a)

eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);

b)

die gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);

c)

eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;

d)

eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

e)

die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;

f)

eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;

g)

Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach § 10 Abs. 3 durchlaufen hat; und

h)

eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß § 11 Abs. 2 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

In Kraft seit 20.07.2011 bis 31.12.9999
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