Anl. 4 SpV

SpV - Spielzeugverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Technische UnterlagenDie technischen Unterlagen gemäß § 12 umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:Die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:
  1. a)Litera aeine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);
  2. b)Litera bdie gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);
  3. c)Litera ceine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
  4. d)Litera deine Kopie der EG-Konformitätserklärung;
  5. e)Litera edie Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
  6. f)Litera feine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;
  7. g)Litera gPrüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach § 10 Abs. 3 durchlaufen hat; undPrüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Paragraph 10, Absatz 3, durchlaufen hat; und
  8. h)Litera heine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß § 11 Abs. 2 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Paragraph 11, Absatz 2, das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.
In Kraft seit 20.07.2011 bis 31.12.9999
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