Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen gemäß § 12 umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant: | ||||||||||
a) | eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten); | |||||||||
b) | die gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en); | |||||||||
c) | eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens; | |||||||||
d) | eine Kopie der EG-Konformitätserklärung; | |||||||||
e) | die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte; | |||||||||
f) | eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat; | |||||||||
g) | Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach § 10 Abs. 3 durchlaufen hat; und | |||||||||
h) | eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß § 11 Abs. 2 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat. |
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