(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).
(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
1. | Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, | |||||||||
2. | Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung, | |||||||||
3. | mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge, | |||||||||
4. | Spielzeugdampfmaschinen und | |||||||||
5. | Schleudern und Steinschleudern. |
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