Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
(2)Absatz 2Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
(3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
1.Ziffer einsSpielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
2.Ziffer 2Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
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