§ 1 SpV

SpV - Spielzeugverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

1.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2.

Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,

3.

mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,

4.

Spielzeugdampfmaschinen und

5.

Schleudern und Steinschleudern.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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