(1) Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, und insbesondere die in Anlage 4 angeführten Unterlagen enthalten.
(2) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die technischen Unterlagen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorgelegt werden. Liegen die technischen Unterlagen, weil sie nicht von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß dieser Verordnung verfasst wurden, in einer Amtssprache der Europäischen Union vor, die nicht als leicht verständlich einzustufen ist, so kann die zuständige Behörde auf begründetes Verlangen die Übersetzung der maßgeblichen Teile innerhalb eine Frist von 30 Tagen vorsehen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.
(3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so kann die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen.
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