Gesamte Rechtsvorschrift SpV

Spielzeugverordnung 2011

SpV
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Stand der Gesetzesgebung: 29.06.2022

§ 1 SpV Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
  2. (2)Absatz 2Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
    1. 1.Ziffer einsSpielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
    2. 2.Ziffer 2Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
    3. 3.Ziffer 3mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Spielzeugdampfmaschinen und
    5. 5.Ziffer 5Schleudern und Steinschleudern.

§ 2 SpV Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Hersteller“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  2. 2.Ziffer 2„Bevollmächtigter“: ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  3. 3.Ziffer 3„Importeur“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat in der Europäischen Union erstmalig in Verkehr bringt;
  4. 4.Ziffer 4„Händler“: ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
  5. 5.Ziffer 5„Zuständige Behörde“: ist der Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG;„Zuständige Behörde“: ist der Landeshauptmann gemäß Paragraph 24, LMSVG;
  6. 6.Ziffer 6„harmonisierte Norm“: ist eine Norm, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium erstellt wurde;
  7. 7.Ziffer 7„Konformitätsbewertung“: ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind;
  8. 8.Ziffer 8„Konformitätsbewertungsstelle“: ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
  9. 9.Ziffer 9„Rückruf“: ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits beim Endverbraucher befindlichen Spielzeugs abzielt;
  10. 10.Ziffer 10„Rücknahme“: ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug in Verkehr gebracht wird;
  11. 11.Ziffer 11„CE-Kennzeichnung“: ist jene Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt;
  12. 12.Ziffer 12„funktionelles Produkt“: ist ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise funktioniert und benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Anlage handeln kann;
  13. 13.Ziffer 13„funktionelles Spielzeug“: ist ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann;
  14. 14.Ziffer 14„Wasserspielzeug“: ist ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;
  15. 15.Ziffer 15„bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“: ist die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug auf Grund seiner Bauart erreichen kann;
  16. 16.Ziffer 16„Aktivitätsspielzeug“: ist ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;
  17. 17.Ziffer 17„chemisches Spielzeug“: ist ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;
  18. 18.Ziffer 18„Brettspiel für den Geruchssinn“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;
  19. 19.Ziffer 19„Kosmetikkoffer“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;
  20. 20.Ziffer 20„Spiel für den Geschmackssinn“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können;
  21. 21.Ziffer 21„Schaden“: ist eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur;
  22. 22.Ziffer 22„Gefahr“: ist die mögliche Ursache eines Schadens;
  23. 23.Ziffer 23„Risiko“: ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens;
  24. 24.Ziffer 24„zur Verwendung durch… bestimmt“: bringt zum Ausdruck, dass Eltern oder Aufsichtspersonen auf Grund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.

§ 3 SpV Allgemeine Grundsätze


  1. (1)Absatz einsSpielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf.Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie beaufsichtigenden Personen sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind.
    2. 2.Ziffer 2die in Anlage 2 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt,
    3. 3.Ziffer 3mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist und
    4. 4.Ziffer 4die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, trägt.die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,, trägt.
  2. (2)Absatz 2Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.

§ 4 SpV EG-Konformitätserklärung


  1. (1)Absatz einsDer Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1und 2 erfüllt sind.Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, 2 erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

§ 5 SpV Pflichten des Herstellers


  1. (1)Absatz einsDer Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entworfen und hergestellt wurde.Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 entworfen und hergestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zu erstellen und die gemäß § 10 anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in § 4 genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zu erstellen und die gemäß Paragraph 10, anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in Paragraph 4, genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und die technischen Unterlagen gemäß § 12 zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4 und die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
  5. (5)Absatz 5Der Hersteller hat, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher
    1. 1.Ziffer einsStichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen zu nehmen,
    2. 2.Ziffer 2Prüfungen vorzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe zu führen und
    4. 4.Ziffer 4die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
  6. (6)Absatz 6Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
  7. (7)Absatz 7Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst werden.
  8. (8)Absatz 8Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Der Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

§ 6 SpV Bevollmächtigte


  1. (1)Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  3. (3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und der technischen Unterlagen gemäß § 12 für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4 und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;
    2. 2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;
    3. 3.Ziffer 3auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

§ 7 SpV Pflichten des Importeurs


  1. (1)Absatz einsDer Importeur darf nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen.
  2. (2)Absatz 2Bevor der Importeur ein Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass die betreffende Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt wurde. Er gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 sowie die sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Importeur den Hersteller und die zuständige Behörde hiervon.Bevor der Importeur ein Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass die betreffende Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt wurde. Er gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, sowie die sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Importeur den Hersteller und die zuständige Behörde hiervon.
  3. (3)Absatz 3Der Importeur hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst sind.
  4. (4)Absatz 4Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Importeur zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Importeur zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht beeinträchtigen.
  5. (5)Absatz 5Sofern er dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko für angemessen hält, hat der Importeur zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher
    1. 1.Ziffer einsStichproben bei den in Verkehr gebrachten Spielzeugen durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2die Beschwerden zu prüfen und
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe zu führen und
    4. 4.Ziffer 4die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
  6. (6)Absatz 6Der Importeur hat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 für die zuständige Behörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen gemäß § 12 auf Verlangen vorlegen kann.Der Importeur hat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4, für die zuständige Behörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, auf Verlangen vorlegen kann.
  7. (7)Absatz 7Der Importeur hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit dem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

§ 8 SpV Pflichten des Händlers


  1. (1)Absatz einsDer Händler hat die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn er ein Spielzeug in Verkehr bringt.
  2. (2)Absatz 2Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
  3. (3)Absatz 3Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht beeinträchtigen.
  4. (4)Absatz 4Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit einem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

§ 9 SpV Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und Händler gelten


§ 9.Paragraph 9,

Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 5. Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 5,

§ 10 SpV Konformitätsbewertung


  1. (1)Absatz einsDer Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 oder § 11 nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, oder Paragraph 11, nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.

§ 11 SpV EG-Baumusterprüfung


  1. (1)Absatz einsDie EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller gewährleistet, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, sofern nicht von der Anwendung des Verfahrens der internen Fertigungskontrolle gemäß § 10 Abs. 3 ausgegangen werden kann. Sie ist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 Abs. 1 und 2 durchzuführen.Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller gewährleistet, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt, sofern nicht von der Anwendung des Verfahrens der internen Fertigungskontrolle gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ausgegangen werden kann. Sie ist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen:Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang römisch II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen:
    1. 1.Ziffer einswenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, existieren;
    2. 2.Ziffer 2wenn die unter Z 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;wenn die unter Ziffer eins, genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;
    3. 3.Ziffer 3wenn die unter Z 1 genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind;wenn die unter Ziffer eins, genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Z 2 zweiter Gedankenstrich durchzuführen.Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs römisch II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Ziffer 2, zweiter Gedankenstrich durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Durchführung der EG-Baumusterprüfung durch den Hersteller muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Anschrift enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.
  6. (6)Absatz 6Die von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung hat einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht zu enthalten. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, mindestens aber alle fünf Jahre.
  7. (7)Absatz 7Die Konformitätsbewertungsstelle hat die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen, wenn das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllt.Die Konformitätsbewertungsstelle hat die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen, wenn das Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt.
  8. (8)Absatz 8Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren sind von der Konformitätsbewertungsstelle in einer leicht verständlichen Sprache zu verfassen.

§ 12 SpV Technische Unterlagen


  1. (1)Absatz einsDie technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, und insbesondere die in Anlage 4 angeführten Unterlagen enthalten.Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt, und insbesondere die in Anlage 4 angeführten Unterlagen enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die technischen Unterlagen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorgelegt werden. Liegen die technischen Unterlagen, weil sie nicht von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß dieser Verordnung verfasst wurden, in einer Amtssprache der Europäischen Union vor, die nicht als leicht verständlich einzustufen ist, so kann die zuständige Behörde auf begründetes Verlangen die Übersetzung der maßgeblichen Teile innerhalb eine Frist von 30 Tagen vorsehen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so kann die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen.Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht nach, so kann die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Paragraph 14, eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu überprüfen.

§ 13 SpV Warnhinweise


  1. (1)Absatz einsIn den Fällen, in denen es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anlage 5 Teil A anzugeben.In den Fällen, in denen es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anlage 5 Teil A anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Für die in Anlage 5 Teil B angeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage 5 Teil B Z 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage 5 Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs auf Grund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.Für die in Anlage 5 Teil B angeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage 5 Teil B Ziffer 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage 5 Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs auf Grund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
  3. (3)Absatz 3Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage 5, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

§ 14 SpV Konformitätsbewertungsstellen


  1. (1)Absatz einsAls Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 8 des Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 8, des Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.
  2. (2)Absatz 2Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß § 11 durchführen.Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß Paragraph 11, durchführen.
  3. (3)Absatz 3Autorisierte Personen gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sindAutorisierte Personen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind

    1.Ziffer eins die Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG,die Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG,

    2.Ziffer 2 der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und

    3.Ziffer 3 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

    vorzulegen. Weiters sind die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, der Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Abs. 2 vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Absatz 2, vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
  5. (5)Absatz 5Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
    1. 1.Ziffer einsjede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.jede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EG-Baumusterprüfbescheinigungen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 15 SpV Personenbezogene Bezeichnungen


§ 15.Paragraph 15,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 16 SpV Inkrafttreten und Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2003,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch II Ziffer 3, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994, erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.
  3. (3)Absatz 3Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil III Z 10 erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil römisch III Ziffer 10, erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2022,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2022,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.

§ 17 SpV Umsetzungshinweis


§ 17.Paragraph 17,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/903, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 110, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/903, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 Sitzung 110, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlagen

Anl. 1 SpV Liste von Produkten, die gemäß dieser Verordnung nicht als Spielzeug gelten


  1. 1.Ziffer einsDekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten,
  2. 2.Ziffer 2Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
    1. a)Litera aoriginal- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
    2. b)Litera bBausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
    3. c)Litera cFolklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
    4. d)Litera dNachbildungen von historischem Spielzeug und
    5. e)Litera eNachahmungen echter Schusswaffen.
  3. 3.Ziffer 3Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg,
  4. 4.Ziffer 4Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung,
  5. 5.Ziffer 5Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind,
  6. 6.Ziffer 6elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind,
  7. 7.Ziffer 7Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen,
  8. 8.Ziffer 8Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen,
  9. 9.Ziffer 9mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und - -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind,
  10. 10.Ziffer 10Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind,
  11. 11.Ziffer 11Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden,
  12. 12.Ziffer 12funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden,
  13. 13.Ziffer 13Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte,
  14. 14.Ziffer 14elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder,
  15. 15.Ziffer 15interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs),
  16. 16.Ziffer 16Schnuller,
  17. 17.Ziffer 17Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können,
  18. 18.Ziffer 18elektrische Transformatoren für Spielzeug,
  19. 19.Ziffer 19Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind.

Anl. 2 SpV


Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Stoff

CAS-Nummer

Grenzwert

TCEP

115-96-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TCPP

13674-84-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TDCP

13674-87-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

Bisphenol A

80-05-7

0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formamid

75-12-7

20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on

2634-33-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)

55965-84-9

1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on

26172-55-4

0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

2-Methylisothiazolin-3(2H)-on

2682-20-4

0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

Phenol

108-95-2

5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formaldehyd

50-00-0

1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.

 

Anilin

62-53-3

30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Textilmaterialien für Spielzeug und Ledermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg als freies Anilin in Fingerfarben

30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben

 

Anl. 3 SpV


EG-Konformitätserklärung
  1. 1.Ziffer einsNr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)
  2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
  3. 3.Ziffer 3Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:
  4. 4.Ziffer 4Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.
  5. 5.Ziffer 5Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften:Der unter Ziffer 4, beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften:
  6. 6.Ziffer 6Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
  7. 7.Ziffer 7Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt:
  8. 8.Ziffer 8Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

Anl. 4 SpV


Technische UnterlagenDie technischen Unterlagen gemäß § 12 umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:Die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:
  1. a)Litera aeine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);
  2. b)Litera bdie gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);
  3. c)Litera ceine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
  4. d)Litera deine Kopie der EG-Konformitätserklärung;
  5. e)Litera edie Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
  6. f)Litera feine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;
  7. g)Litera gPrüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach § 10 Abs. 3 durchlaufen hat; undPrüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Paragraph 10, Absatz 3, durchlaufen hat; und
  8. h)Litera heine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß § 11 Abs. 2 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Paragraph 11, Absatz 2, das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

Anl. 5 SpV


Warnhinweise
TEIL AAllgemeine WarnhinweiseDie Benutzereinschränkungen gemäß § 13 Abs. 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.Die Benutzereinschränkungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.
  1. 1.Ziffer einsSpielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt istSpielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis – der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.
  1. 2.Ziffer 2AktivitätsspielzeugAktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Nur für den Hausgebrauch.“Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
  2. 3.Ziffer 3Funktionelles SpielzeugFunktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den näher zu bezeichnenden Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten – vom Hersteller festzulegenden – Alter gehalten werden muss.
  3. 4.Ziffer 4Chemisches SpielzeugUnbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Unionsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen auf Grund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten vom Hersteller festzulegenden Alter gehalten werden muss.Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren.1 Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“Als chemisches Spielzeug gelten insbesondere: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.
  4. 5.Ziffer 5Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für KinderWerden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
  5. 6.Ziffer 6WasserspielzeugWasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“
  6. 7.Ziffer 7Spielzeug in LebensmittelnIn Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:„Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“
  7. 8.Ziffer 8Imitationen von Schutzmasken oder - -helmenImitationen von Schutzmasken oder - -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
  8. 9.Ziffer 9Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werdenSpielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.“
  9. 10.Ziffer 10Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den GeschmackssinnDie Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anlage 2 Teil III Z 10 erster Absatz angeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Anlage 2 Teil III Z 10 dritter Absatz angeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen:Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anlage 2 Teil römisch III Ziffer 10, erster Absatz angeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Anlage 2 Teil römisch III Ziffer 10, dritter Absatz angeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen:„Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

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1. Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

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