Gesamte Rechtsvorschrift SpV

Spielzeugverordnung 2011

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Stand der Gesetzesgebung: 29.06.2022

§ 1 SpV


(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

1.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2.

Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,

3.

mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,

4.

Spielzeugdampfmaschinen und

5.

Schleudern und Steinschleudern.

§ 2 SpV


Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Hersteller“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

2.

„Bevollmächtigter“: ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

3.

„Importeur“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat in der Europäischen Union erstmalig in Verkehr bringt;

4.

„Händler“: ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

5.

„Zuständige Behörde“: ist der Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG;

6.

„harmonisierte Norm“: ist eine Norm, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium erstellt wurde;

7.

„Konformitätsbewertung“: ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind;

8.

„Konformitätsbewertungsstelle“: ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

9.

„Rückruf“: ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits beim Endverbraucher befindlichen Spielzeugs abzielt;

10.

„Rücknahme“: ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug in Verkehr gebracht wird;

11.

„CE-Kennzeichnung“: ist jene Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt;

12.

„funktionelles Produkt“: ist ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise funktioniert und benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Anlage handeln kann;

13.

„funktionelles Spielzeug“: ist ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann;

14.

„Wasserspielzeug“: ist ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;

15.

„bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“: ist die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug auf Grund seiner Bauart erreichen kann;

16.

„Aktivitätsspielzeug“: ist ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;

17.

„chemisches Spielzeug“: ist ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;

18.

„Brettspiel für den Geruchssinn“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;

19.

„Kosmetikkoffer“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;

20.

„Spiel für den Geschmackssinn“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können;

21.

„Schaden“: ist eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur;

22.

„Gefahr“: ist die mögliche Ursache eines Schadens;

23.

„Risiko“: ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens;

24.

„zur Verwendung durch… bestimmt“: bringt zum Ausdruck, dass Eltern oder Aufsichtspersonen auf Grund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.

§ 3 SpV


(1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

1.

die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf.

Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie beaufsichtigenden Personen sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind.

2.

die in Anlage 2 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt,

3.

mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist und

4.

die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, trägt.

(2) Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.

§ 4 SpV


(1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1und 2 erfüllt sind.

(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

§ 5 SpV


(1) Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entworfen und hergestellt wurde.

(2) Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zu erstellen und die gemäß § 10 anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in § 4 genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und die technischen Unterlagen gemäß § 12 zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

(5) Der Hersteller hat, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher

1.

Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen zu nehmen,

2.

Prüfungen vorzunehmen,

3.

erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe zu führen und

4.

die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(7) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst werden.

(8) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Der Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

§ 6 SpV


(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und der technischen Unterlagen gemäß § 12 für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;

2.

auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;

3.

auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

§ 7 SpV


(1) Der Importeur darf nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen.

(2) Bevor der Importeur ein Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass die betreffende Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt wurde. Er gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 sowie die sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Importeur den Hersteller und die zuständige Behörde hiervon.

(3) Der Importeur hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst sind.

(4) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Importeur zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.

(5) Sofern er dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko für angemessen hält, hat der Importeur zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher

1.

Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Spielzeugen durchzuführen,

2.

die Beschwerden zu prüfen und

3.

gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe zu führen und

4.

die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Der Importeur hat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 für die zuständige Behörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen gemäß § 12 auf Verlangen vorlegen kann.

(7) Der Importeur hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit dem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

§ 8 SpV


(1) Der Händler hat die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn er ein Spielzeug in Verkehr bringt.

(2) Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

(3) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.

(4) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit einem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

§ 9 SpV


Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 5.

§ 10 SpV


(1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.

(2) Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 oder § 11 nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.

(3) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.

§ 11 SpV


(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller gewährleistet, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, sofern nicht von der Anwendung des Verfahrens der internen Fertigungskontrolle gemäß § 10 Abs. 3 ausgegangen werden kann. Sie ist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 Abs. 1 und 2 durchzuführen.

(2) Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen:

1.

wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, existieren;

2.

wenn die unter Z 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;

3.

wenn die unter Z 1 genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind;

4.

wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.

(3) Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Z 2 zweiter Gedankenstrich durchzuführen.

(4) Der Antrag auf Durchführung der EG-Baumusterprüfung durch den Hersteller muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Anschrift enthalten.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.

(6) Die von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung hat einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht zu enthalten. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, mindestens aber alle fünf Jahre.

(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen, wenn das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllt.

(8) Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren sind von der Konformitätsbewertungsstelle in einer leicht verständlichen Sprache zu verfassen.

§ 12 SpV


(1) Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, und insbesondere die in Anlage 4 angeführten Unterlagen enthalten.

(2) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die technischen Unterlagen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorgelegt werden. Liegen die technischen Unterlagen, weil sie nicht von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß dieser Verordnung verfasst wurden, in einer Amtssprache der Europäischen Union vor, die nicht als leicht verständlich einzustufen ist, so kann die zuständige Behörde auf begründetes Verlangen die Übersetzung der maßgeblichen Teile innerhalb eine Frist von 30 Tagen vorsehen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.

(3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so kann die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen.

§ 13 SpV


(1) In den Fällen, in denen es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anlage 5 Teil A anzugeben.

(2) Für die in Anlage 5 Teil B angeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage 5 Teil B Z 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage 5 Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs auf Grund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

(3) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage 5, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

§ 14 SpV


(1) Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 8 des Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.

(2) Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß § 11 durchführen.

(3) Autorisierte Personen gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind

1. die Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG,

2. der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und

3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

vorzulegen. Weiters sind die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, der Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses nachzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Abs. 2 vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit

1.

jede wesentliche Änderung anzuzeigen, welches für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben sind, berechtigt ist, die Notifikation bei der Europäischen Kommission zurückzunehmen.

2.

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EG-Baumusterprüfbescheinigungen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 15 SpV


Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 16 SpV


(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.

(2) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.

(3) Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil III Z 10 erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.

§ 17 SpV


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/903, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 110, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlagen

Anl. 1 SpV


1.

Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten,

2.

Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:

a)

original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,

b)

Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,

c)

Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,

d)

Nachbildungen von historischem Spielzeug und

e)

Nachahmungen echter Schusswaffen.

3.

Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg,

4.

Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung,

5.

Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind,

6.

elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind,

7.

Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen,

8.

Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen,

9.

mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und - -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind,

10.

Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind,

11.

Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden,

12.

funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden,

13.

Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte,

14.

elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder,

15.

interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs),

16.

Schnuller,

17.

Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können,

18.

elektrische Transformatoren für Spielzeug,

19.

Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind.

Anl. 2 SpV


1.

Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht.

2.

Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.

3.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko bzw. nur das geringstmögliche Risiko in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.

4.

a) Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen.

b)

Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko des Erstickens ausschließen, das durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums entsteht.

c)

Spielzeuge und Teile davon dürfen keine Abmessungen aufweisen, die das Risiko des Erstickens durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch Blockierung der inneren Atemwege durch Gegenstände beinhalten, die sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.

d)

Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile.

e)

Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein.

f)

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann.

g)

Spielzeugverpackungen gemäß lit. e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen solche Abmessungen aufweisen, dass es nicht zu einer Blockierung der Atemwege kommen kann, indem sie sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.

h)

Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den lit. c und d genannten Anforderungen erfüllen.

5.

Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Halts bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.

6.

Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können.

7.

Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen muss so beschränkt werden, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

8.

Form und Aufbau von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.

9.

Spielzeug ist so herzustellen, dass

a)

die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht, und

b)

Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen – soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist – Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.

10.

Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet.

11.

Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.

II. Entzündbarkeit

1.

Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.

b)

Sie sind schwer entzündbar (d. h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).

c)

Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.

d)

Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen. Solche brennbaren Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.

2.

Spielzeug, das auf Grund von für seinen Gebrauch notwendigen Eigenschaften Stoffe oder Gemische enthält, die die Kriterien für die Einstufung nach Anhang B Z 1 erfüllen, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modelliermassen für Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer Bestandteile entzündbar werden können.

3.

Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.

4.

Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten:

a)

die in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung explodieren können;

b)

die durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können oder

c)

die flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.

III. Chemische Eigenschaften

1.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen.

2.

Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Gemische handelt, muss auch

a)

der Chemikalienverordnung 1999 – ChemV, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2008,

b)

dem Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013, und

c)

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. Dezember 2008 in der jeweils geltenden Fassung, – soweit anwendbar – in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische

entsprechen.

3.

Unbeschadet der geltenden Einschränkungen gemäß Z 1 zweiter Satz dürfen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in auf Grund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

4.

Abweichend von Z 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anhang B Z 3 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in auf Grund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten unter mindestens einer der folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

a)

Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt wurden, auf die in Anhang B Z 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese;

b)

diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in § 3 Abs. 1 Z 1 angegeben benutzt wird;

c)

es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009, getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anhang A angeführt.

5.

Abweichend von Z 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anhang B Z 4 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in auf Grund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

a)

Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften festgelegt wurden, auf die in Anhang B Z 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese; oder

b)

diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in § 3 Abs. 1 Z 1 angegeben benutzt wird; oder

c)

es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anhang A angeführt.

6.

Die Z 3, 4 und 5 gelten nicht für Nickel in rostfreiem Stahl.

7.

Die Z 3, 4 und 5 gelten nicht für Materialien, die die in Anhang C festgelegten spezifischen Grenzwerte einhalten, oder bis solche Bestimmungen festgelegt wurden, jedoch nicht länger als bis zum 20. Juli 2017 für Materialien, die durch die Bestimmungen für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004 in der jeweils geltenden Fassung, und den damit in Zusammenhang stehenden speziellen Maßnahmen für besondere Materialien abgedeckt werden und diesen entsprechen.

8.

Unbeschadet der Anwendung der Z 3 und 4 dürfen Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe nicht in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in Spielzeug, das in den Mund gesteckt werden soll, wenn die Migration der Stoffe 0,05 mg/kg für Nitrosamine und 1 mg/kg für nitrosierbare Stoffe entspricht oder diesen Gehalt überschreitet.

9.

Kosmetikspielzeug wie Spiel-Kosmetik für Puppen muss hinsichtlich der Zusammensetzung und Etikettierung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009) entsprechen.

10.

Spielzeug darf keinen der folgenden allergenen Duftstoffe enthalten:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

(1)

Alantwurzelöl (Inula helenium)

97676-35-2

(2)

Allylisothiocyanat

57-06-7

(3)

Benzylcyanid

140-29-4

(4)

4-tert-Butylphenol

98-54-4

(5)

Chenopodiumöl

8006-99-3

(6)

Cyclamenalkohol

4756-19-8

(7)

Diethylmaleat

141-05-9

(8)

Dihydrocumarin

119-84-6

(9)

2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd

6248-20-0

(10)

3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)

40607-48-5

(11)

4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin

17874-34-9

(12)

Dimethylcitraconat

617-54-9

(13)

7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on

26651-96-7

(14)

6,10-Dimethyl-3,50,9-undecatrien-2-on

141-10-6

(15)

Diphenylamin

122-39-4

(16)

Ethylacrylat

140-88-5

(17)

Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen

68916-52-9

(18)

trans-2-Heptenal

18829-55-5

(19)

trans-2-Hexenaldiethylacetal

67746-30-9

(20)

trans-2-Hexenaldimethylacetal

18318-83-7

(21)

Hydroabietylalkohol

13393-93-6

(22)

4-Ethoxyphenol

622-62-8

(23)

6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol

34131-99-2

(24)

7-Methoxycoumarin

531-59-9

(25)

4-Methoxyphenol

150-76-5

(26)

4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on

943-88-4

(27)

1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on

104-27-8

(28)

Methyl-trans-2-butenoat

623-43-8

(29)

6-Methylcumarin

92-48-8

(30)

7-Methylcumarin

2445-83-2

(31)

5-Methyl-2,3-hexandion

13706-86-0

(32)

Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)

8023-88-9

(33)

7-Ethoxy-4-methylcumarin

87-05-8

(34)

Hexahydrocumarin

700-82-3

(35)

Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch)

8007-00-9

(36)

2-Pentylidencyclohexanon

25677-40-1

(37)

3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on

1117-41-5

(38)

Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth)

8024-12-2

(39)

Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol)

83-66-9

(40)

4-Phenyl-3-buten-2-on

122-57-6

(41)

Amyl-Zimtaldehyd

122-40-7

(42)

Amylcinnamylalkohol

101-85-9

(43)

Benzylalkohol

100-51-6

(44)

Benzylsalicylat

118-58-1

(45)

Cinnamylalkohol

104-54-1

(46)

Zimtaldehyd

104-55-2

(47)

Citral

5392-40-5

(48)

Cumarin

91-64-5

(49)

Eugenol

97-53-0

(50)

Geraniol

106-24-1

(51)

Hydroxycitronellal

107-75-5

(52)

Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd

31906-04-4

(53)

Isoeugenol

97-54-1

(54)

Eichenmoosextrakt

90028-68-5

(55)

Baummoosextrakt

90028-67-4

(56)

Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)

526-37-4

(57)

Chloratranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)

57074-21-2

(58)

Methylheptincarbonat

111-12-6

Allerdings dürfen Spuren dieser Duftstoffe vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 100 mg/kg nicht überschritten werden.

Ferner müssen die Bezeichnungen der folgenden allergenen Duftstoffe auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder Teilen davon zugesetzt werden:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

(1)

Anisylalkohol

105-13-5

(2)

Benzylbenzoat

120-51-4

(3)

Benzylcinnamat

103-41-3

(4)

Citronellol

106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4

(5)

Farnesol

4602-84-0

(6)

Hexylzimtaldehyd

101-86-0

(7)

Lilial

80-54-6

(8)

d-Limonen

5989-27-5

(9)

Linalool

78-70-6

(11)

3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on

127-51-5

(12)

Acetylcedren

32388-55-9

(13)

Amylsalicylat

2050-08-0

(14)

trans-Anethol

4180-23-8

(15)

Benzaldehyd

100-52-7

 

(16)

Campher

76-22-2; 464-49-3

 

(17)

Carvon

99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8

 

(18)

Beta-Caryophyllen (ox.)

87-44-5

 

(19)

Rosen-Keton-4 (Damascenon)

23696-85-7

 

(20)

Alpha-Damascon (TMCHB)

43052-87-5; 23726-94-5

 

(21)

Cis-beta-Damascon

23726-92-3

 

(22)

Delta-Damascon

57378-68-4

 

(23)

Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA)

151-05-3

 

(24)

Hexadecanolacton

109-29-5

 

(25)

Hexamethylindenopyran

1222-05-5

 

(26)

(DL)-Limonen

138-86-3

 

(27)

Linalylacetat

115-95-7

 

(28)

Menthol

1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5

 

(29)

Methylsalicylat

119-26-8

 

(30)

3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4-en-2-ol

67801-20-1

 

(31)

alpha-Pinen

80-56-8

 

(32)

beta-Pinen

127-91-3

 

(33)

Propylidenphthalid

17369-59-4

 

(34)

Salicylaldehyd

90-02-8

 

(35)

alpha-Santalol

115-71-9

 

(36)

beta-Santalol

77-42-9

 

(37)

Sclareol

515-03-7

 

(38)

alpha-Terpineol

10482-56-1; 98-55-5

 

(39)

Terpineol (Isomerengemisch)

8000-41-7

 

(40)

Terpinolen

586-62-9

 

(41)

Tetramethylacetyloctahydronaphthalene

54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9

 

(42)

Trimethylbenzolpropanol (Majantol)

102694-68-4

 

(43)

Vanillin

121-33-5

 

(44)

Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl

83863-30-3; 8006-81-3

 

(45)

Rindenöl aus Cedrus Atlantica

92201-55-3; 8000-27-9

 

(46)

Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie

8007-80-5

 

(47)

Rindenöl aus Ceylonzimt

84649-98-9

 

(48)

Blütenöl aus der Bitterorange

8016-38-4

 

(49)

Fruchtschalenöl aus der Bitterorange

72968-50-4

 

(50)

Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst

89957-91-5

 

(51)

Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst

84929-31-7

 

(52)

Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis (Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst

97766-30-8; 8028-48-6

 

(53)

Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus)

89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3

 

(54)

Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp.

92502-70-0; 8000-48-4

 

(55)

Blatt/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus)

8000-34-8

 

(56)

Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)

84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6

 

(57)

Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)

8000-27-9; 85085-41-2

 

(58)

Fruchtöl aus echtem Lorbeer

8007-48-5

 

(59)

Blätteröl aus echtem Lorbeer

8002-41-3

 

(60)

Kernöl aus echtem Lorbeer

84603-73-6

 

(61)

Lavendel

91722-69-9

 

(62)

Echter Lavendel

84776-65-8

 

(63)

Pfefferminze

8006-90-4; 84082-70-2

 

(64)

Grüne Minze

84696-51-5

 

(65)

Narzisse

Verschiedene, einschließlich 90064-25-8

 

(66)

Duftgeranie

90082-51-2; 8000-46-2

 

(67)

Bergkiefer

90082-72-7

 

(68)

Zwergkiefer

97676-05-6

 

(69)

Indisches Patschuli

8014-09-3; 84238-39-1

 

(70)

Rosenblütenöl

Verschiedene, einschließlich 8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6

 

(71)

Sandelholzbaum

84787-70-2; 8006-87-9

 

(72)

Terpentinöl

8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0

 

11.

Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Nummern 41 bis 55 der in Z 10 erster Absatz angeführten Liste enthalten sind, sowie der Duftstoffe, die in den Nummern 1 bis 11 der in Z 10 dritter Absatz dieser Nummer angeführten Liste enthalten sind, sind in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn erlaubt, sofern

a)

diese Duftstoffe klar auf der Verpackung gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anlage 5 Teil B Z 10 genannte Warnhinweis enthalten ist,

b)

gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung hergestellten Produkte den Anforderungen der Kosmetikverordnung entsprechen, und

c)

diese Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Nahrungsmittel in Einklang stehen. Derartige Brettspiele für den Geruchssinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmackssinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anlage 5 Teil B Z 1 entsprechen.

12.

Unbeschadet der Z 3, 4 und 5 dürfen die folgenden Migrationsgrenzwerte von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:

Element

mg/kg

in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien

Aluminium

2 250

560

28 130

Antimon

45

11,3

560

Arsen

3,8

0,9

47

Barium

1500

375

18750

Bor

1 200

300

15 000

Cadmium

1,3

0,3

17

Chrom (III)

37,5

9,4

460

Chrom (VI)

0,02

0,005

0,053

Cobalt

10,5

2,6

130

Kupfer

622,5

156

7 700

Blei

2,0

0,5

23

Mangan

1 200

300

15 000

Quecksilber

7,5

1,9

94

Nickel

75

18,8

930

Selen

37,5

9,4

460

Strontium

4 500

1 125

56 000

Zinn

15 000

3 750

180 000

Organozinnverbindungen

0,9

0,2

12

Zink

3 750

938

46 000

Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug oder Spielzeugbestandteile, das/die beim Gebrauch gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durch seine/ihre Zugänglichkeit, seine/ihre Funktion, sein/ihr Volumen oder seine/ihre Masse jegliche Gefährdung durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt/ ausschließen.

IV. Elektrische Eigenschaften

1.

Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden. Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht.

2.

Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines Stromschlags auszuschließen.

3.

Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.

4.

Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.

5.

Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.

6.

Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebsmittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen Maßnahmen der Union sicher betrieben werden.

7.

Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder auf Grund äußerer Einflüsse ausfällt.

8.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.

9.

Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.

V. Hygiene

1.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird.

2.

Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Ziffer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen.

VI. Radioaktivität

Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.

Anlage 2, Anhang AListe der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Anlage 2 Teil III Z 4, 5 und 6

Stoff

Einstufung

Erlaubte Verwendung

Nickel

CMR 2

In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl

In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen

Anlage 2, Anhang BEinstufung von Stoffen und Gemischen

Wegen des Zeitplans für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestehen gleichwertige Arten des Verweises auf eine bestimmte Einstufung, die zu verschiedenen Zeitpunkten zu benutzen sind.

1.

Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen für die Zwecke von Anlage 2 Teil II Z 2

A.

Kriterien, die vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gelten:

                 Stoffe

Der Stoff erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angeführten Gefahrenklassen oder - -kategorien:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

                 Gemische

Das Gemisch ist gefährlich im Sinne der Chemikalienverordnung 1999.

B.

Ab dem 1. Juni 2015 anwendbares Kriterium:

Der Stoff oder das Gemisch erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angeführten Gefahrenklassen oder - -kategorien:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

2.

Rechtsvorschriften, die die Verwendung bestimmter Stoffe für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 4 lit. a und Z 5 lit. a betreffen

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 festgelegten Werte.

Ab dem 1. Juni 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Werte.

3.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 4 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

Stoffe

Anlage 2 Teil III Z 4 gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 4 für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung 1999 – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Anlage 2 Teil II Z 4 für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.

4.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 5 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

Stoffe

Anlage 2 Teil III Z 5 gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 5 für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 3 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 5 für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.

5.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 3 Richtlinie 2009/48/EG als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

                 Stoffe

Artikel 46 Absatz 3 Richtlinie 2009/48/EG gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B oder 2 eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung 1999 – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B oder 2 eingestuft sind.

Anlage 2, Anhang CSpezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Stoff

CAS-Nummer

Grenzwert

TCEP

115-96-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TCPP

13674-84-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TDCP

13674-87-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

Bisphenol A

80-05-7

0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formamid

75-12-7

20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on

2634-33-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)

55965-84-9

1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on

26172-55-4

0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

2-Methylisothiazolin-3(2H)-on

2682-20-4

0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

Phenol

108-95-2

5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formaldehyd

50-00-0

1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.

 

Anilin

62-53-3

30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Textilmaterialien für Spielzeug und Ledermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg als freies Anilin in Fingerfarben

30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben

 

Anl. 3 SpV


EG-Konformitätserklärung

1.

Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.

5.

Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8.

Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

Anl. 4 SpV


Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen gemäß § 12 umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:

a)

eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);

b)

die gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);

c)

eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;

d)

eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

e)

die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;

f)

eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;

g)

Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach § 10 Abs. 3 durchlaufen hat; und

h)

eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß § 11 Abs. 2 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

Anl. 5 SpV


Warnhinweise

TEIL A

Allgemeine Warnhinweise

Die Benutzereinschränkungen gemäß § 13 Abs. 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

TEIL B

Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1.

Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis – der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.

Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das auf Grund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2.

Aktivitätsspielzeug

Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Nur für den Hausgebrauch.“

Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

3.

Funktionelles Spielzeug

Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den näher zu bezeichnenden Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten – vom Hersteller festzulegenden – Alter gehalten werden muss.

4.

Chemisches Spielzeug

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Unionsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen auf Grund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten vom Hersteller festzulegenden Alter gehalten werden muss.

Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:

„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren.1 Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“

Als chemisches Spielzeug gelten insbesondere: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

5.

Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:

„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.

6.

Wasserspielzeug

Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

7.

Spielzeug in Lebensmitteln

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

„Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

8.

Imitationen von Schutzmasken oder - -helmen

Imitationen von Schutzmasken oder - -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:

„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

9.

Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:

„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.“

10.

Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn

Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anlage 2 Teil III Z 10 erster Absatz angeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Anlage 2 Teil III Z 10 dritter Absatz angeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen:

„Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

________________________________

1. Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

Spielzeugverordnung 2011 (SpV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011)
StF: BGBl. II Nr. 203/2011 [CELEX-Nr: 32009L0048]

Änderung

BGBl. II Nr. 38/2013 [CELEX-Nr.: 32012L0007]

BGBl. II Nr. 195/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0084]

BGBl. II Nr. 13/2017 [CELEX-Nr.: 32015L2117]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:

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