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SpV - Spielzeugverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

1.

Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten,

2.

Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:

a)

original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,

b)

Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,

c)

Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,

d)

Nachbildungen von historischem Spielzeug und

e)

Nachahmungen echter Schusswaffen.

3.

Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg,

4.

Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung,

5.

Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind,

6.

elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind,

7.

Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen,

8.

Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen,

9.

mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und - -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind,

10.

Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind,

11.

Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden,

12.

funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden,

13.

Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte,

14.

elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder,

15.

interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs),

16.

Schnuller,

17.

Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können,

18.

elektrische Transformatoren für Spielzeug,

19.

Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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