Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
EG-Konformitätserklärung
1.Ziffer einsNr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3.Ziffer 3Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:
4.Ziffer 4Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.
5.Ziffer 5Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften:Der unter Ziffer 4, beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften:
6.Ziffer 6Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7.Ziffer 7Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt:
8.Ziffer 8Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)
In Kraft seit 20.07.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 3 SpV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 3 SpV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 3 SpV