Anl. 2 SpV

SpV - Spielzeugverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

1.

Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht.

2.

Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.

3.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko bzw. nur das geringstmögliche Risiko in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.

4.

a) Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen.

b)

Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko des Erstickens ausschließen, das durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums entsteht.

c)

Spielzeuge und Teile davon dürfen keine Abmessungen aufweisen, die das Risiko des Erstickens durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch Blockierung der inneren Atemwege durch Gegenstände beinhalten, die sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.

d)

Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile.

e)

Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein.

f)

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann.

g)

Spielzeugverpackungen gemäß lit. e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen solche Abmessungen aufweisen, dass es nicht zu einer Blockierung der Atemwege kommen kann, indem sie sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.

h)

Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den lit. c und d genannten Anforderungen erfüllen.

5.

Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Halts bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.

6.

Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können.

7.

Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen muss so beschränkt werden, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

8.

Form und Aufbau von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.

9.

Spielzeug ist so herzustellen, dass

a)

die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht, und

b)

Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen – soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist – Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.

10.

Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet.

11.

Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.

II. Entzündbarkeit

1.

Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.

b)

Sie sind schwer entzündbar (d. h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).

c)

Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.

d)

Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen. Solche brennbaren Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.

2.

Spielzeug, das auf Grund von für seinen Gebrauch notwendigen Eigenschaften Stoffe oder Gemische enthält, die die Kriterien für die Einstufung nach Anhang B Z 1 erfüllen, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modelliermassen für Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer Bestandteile entzündbar werden können.

3.

Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.

4.

Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten:

a)

die in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung explodieren können;

b)

die durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können oder

c)

die flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.

III. Chemische Eigenschaften

1.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen.

2.

Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Gemische handelt, muss auch

a)

der Chemikalienverordnung 1999 – ChemV, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2008,

b)

dem Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013, und

c)

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. Dezember 2008 in der jeweils geltenden Fassung, – soweit anwendbar – in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische

entsprechen.

3.

Unbeschadet der geltenden Einschränkungen gemäß Z 1 zweiter Satz dürfen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in auf Grund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

4.

Abweichend von Z 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anhang B Z 3 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in auf Grund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten unter mindestens einer der folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

a)

Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt wurden, auf die in Anhang B Z 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese;

b)

diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in § 3 Abs. 1 Z 1 angegeben benutzt wird;

c)

es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009, getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anhang A angeführt.

5.

Abweichend von Z 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anhang B Z 4 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in auf Grund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

a)

Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften festgelegt wurden, auf die in Anhang B Z 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese; oder

b)

diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in § 3 Abs. 1 Z 1 angegeben benutzt wird; oder

c)

es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anhang A angeführt.

6.

Die Z 3, 4 und 5 gelten nicht für Nickel in rostfreiem Stahl.

7.

Die Z 3, 4 und 5 gelten nicht für Materialien, die die in Anhang C festgelegten spezifischen Grenzwerte einhalten, oder bis solche Bestimmungen festgelegt wurden, jedoch nicht länger als bis zum 20. Juli 2017 für Materialien, die durch die Bestimmungen für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004 in der jeweils geltenden Fassung, und den damit in Zusammenhang stehenden speziellen Maßnahmen für besondere Materialien abgedeckt werden und diesen entsprechen.

8.

Unbeschadet der Anwendung der Z 3 und 4 dürfen Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe nicht in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in Spielzeug, das in den Mund gesteckt werden soll, wenn die Migration der Stoffe 0,05 mg/kg für Nitrosamine und 1 mg/kg für nitrosierbare Stoffe entspricht oder diesen Gehalt überschreitet.

9.

Kosmetikspielzeug wie Spiel-Kosmetik für Puppen muss hinsichtlich der Zusammensetzung und Etikettierung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009) entsprechen.

10.

Spielzeug darf keinen der folgenden allergenen Duftstoffe enthalten:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

(1)

Alantwurzelöl (Inula helenium)

97676-35-2

(2)

Allylisothiocyanat

57-06-7

(3)

Benzylcyanid

140-29-4

(4)

4-tert-Butylphenol

98-54-4

(5)

Chenopodiumöl

8006-99-3

(6)

Cyclamenalkohol

4756-19-8

(7)

Diethylmaleat

141-05-9

(8)

Dihydrocumarin

119-84-6

(9)

2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd

6248-20-0

(10)

3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)

40607-48-5

(11)

4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin

17874-34-9

(12)

Dimethylcitraconat

617-54-9

(13)

7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on

26651-96-7

(14)

6,10-Dimethyl-3,50,9-undecatrien-2-on

141-10-6

(15)

Diphenylamin

122-39-4

(16)

Ethylacrylat

140-88-5

(17)

Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen

68916-52-9

(18)

trans-2-Heptenal

18829-55-5

(19)

trans-2-Hexenaldiethylacetal

67746-30-9

(20)

trans-2-Hexenaldimethylacetal

18318-83-7

(21)

Hydroabietylalkohol

13393-93-6

(22)

4-Ethoxyphenol

622-62-8

(23)

6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol

34131-99-2

(24)

7-Methoxycoumarin

531-59-9

(25)

4-Methoxyphenol

150-76-5

(26)

4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on

943-88-4

(27)

1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on

104-27-8

(28)

Methyl-trans-2-butenoat

623-43-8

(29)

6-Methylcumarin

92-48-8

(30)

7-Methylcumarin

2445-83-2

(31)

5-Methyl-2,3-hexandion

13706-86-0

(32)

Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)

8023-88-9

(33)

7-Ethoxy-4-methylcumarin

87-05-8

(34)

Hexahydrocumarin

700-82-3

(35)

Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch)

8007-00-9

(36)

2-Pentylidencyclohexanon

25677-40-1

(37)

3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on

1117-41-5

(38)

Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth)

8024-12-2

(39)

Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol)

83-66-9

(40)

4-Phenyl-3-buten-2-on

122-57-6

(41)

Amyl-Zimtaldehyd

122-40-7

(42)

Amylcinnamylalkohol

101-85-9

(43)

Benzylalkohol

100-51-6

(44)

Benzylsalicylat

118-58-1

(45)

Cinnamylalkohol

104-54-1

(46)

Zimtaldehyd

104-55-2

(47)

Citral

5392-40-5

(48)

Cumarin

91-64-5

(49)

Eugenol

97-53-0

(50)

Geraniol

106-24-1

(51)

Hydroxycitronellal

107-75-5

(52)

Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd

31906-04-4

(53)

Isoeugenol

97-54-1

(54)

Eichenmoosextrakt

90028-68-5

(55)

Baummoosextrakt

90028-67-4

(56)

Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)

526-37-4

(57)

Chloratranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)

57074-21-2

(58)

Methylheptincarbonat

111-12-6

Allerdings dürfen Spuren dieser Duftstoffe vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 100 mg/kg nicht überschritten werden.

Ferner müssen die Bezeichnungen der folgenden allergenen Duftstoffe auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder Teilen davon zugesetzt werden:

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

(1)

Anisylalkohol

105-13-5

(2)

Benzylbenzoat

120-51-4

(3)

Benzylcinnamat

103-41-3

(4)

Citronellol

106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4

(5)

Farnesol

4602-84-0

(6)

Hexylzimtaldehyd

101-86-0

(7)

Lilial

80-54-6

(8)

d-Limonen

5989-27-5

(9)

Linalool

78-70-6

(11)

3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on

127-51-5

(12)

Acetylcedren

32388-55-9

(13)

Amylsalicylat

2050-08-0

(14)

trans-Anethol

4180-23-8

(15)

Benzaldehyd

100-52-7

 

(16)

Campher

76-22-2; 464-49-3

 

(17)

Carvon

99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8

 

(18)

Beta-Caryophyllen (ox.)

87-44-5

 

(19)

Rosen-Keton-4 (Damascenon)

23696-85-7

 

(20)

Alpha-Damascon (TMCHB)

43052-87-5; 23726-94-5

 

(21)

Cis-beta-Damascon

23726-92-3

 

(22)

Delta-Damascon

57378-68-4

 

(23)

Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA)

151-05-3

 

(24)

Hexadecanolacton

109-29-5

 

(25)

Hexamethylindenopyran

1222-05-5

 

(26)

(DL)-Limonen

138-86-3

 

(27)

Linalylacetat

115-95-7

 

(28)

Menthol

1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5

 

(29)

Methylsalicylat

119-26-8

 

(30)

3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4-en-2-ol

67801-20-1

 

(31)

alpha-Pinen

80-56-8

 

(32)

beta-Pinen

127-91-3

 

(33)

Propylidenphthalid

17369-59-4

 

(34)

Salicylaldehyd

90-02-8

 

(35)

alpha-Santalol

115-71-9

 

(36)

beta-Santalol

77-42-9

 

(37)

Sclareol

515-03-7

 

(38)

alpha-Terpineol

10482-56-1; 98-55-5

 

(39)

Terpineol (Isomerengemisch)

8000-41-7

 

(40)

Terpinolen

586-62-9

 

(41)

Tetramethylacetyloctahydronaphthalene

54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9

 

(42)

Trimethylbenzolpropanol (Majantol)

102694-68-4

 

(43)

Vanillin

121-33-5

 

(44)

Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl

83863-30-3; 8006-81-3

 

(45)

Rindenöl aus Cedrus Atlantica

92201-55-3; 8000-27-9

 

(46)

Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie

8007-80-5

 

(47)

Rindenöl aus Ceylonzimt

84649-98-9

 

(48)

Blütenöl aus der Bitterorange

8016-38-4

 

(49)

Fruchtschalenöl aus der Bitterorange

72968-50-4

 

(50)

Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst

89957-91-5

 

(51)

Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst

84929-31-7

 

(52)

Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis (Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst

97766-30-8; 8028-48-6

 

(53)

Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus)

89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3

 

(54)

Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp.

92502-70-0; 8000-48-4

 

(55)

Blatt/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus)

8000-34-8

 

(56)

Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)

84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6

 

(57)

Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)

8000-27-9; 85085-41-2

 

(58)

Fruchtöl aus echtem Lorbeer

8007-48-5

 

(59)

Blätteröl aus echtem Lorbeer

8002-41-3

 

(60)

Kernöl aus echtem Lorbeer

84603-73-6

 

(61)

Lavendel

91722-69-9

 

(62)

Echter Lavendel

84776-65-8

 

(63)

Pfefferminze

8006-90-4; 84082-70-2

 

(64)

Grüne Minze

84696-51-5

 

(65)

Narzisse

Verschiedene, einschließlich 90064-25-8

 

(66)

Duftgeranie

90082-51-2; 8000-46-2

 

(67)

Bergkiefer

90082-72-7

 

(68)

Zwergkiefer

97676-05-6

 

(69)

Indisches Patschuli

8014-09-3; 84238-39-1

 

(70)

Rosenblütenöl

Verschiedene, einschließlich 8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6

 

(71)

Sandelholzbaum

84787-70-2; 8006-87-9

 

(72)

Terpentinöl

8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0

 

11.

Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Nummern 41 bis 55 der in Z 10 erster Absatz angeführten Liste enthalten sind, sowie der Duftstoffe, die in den Nummern 1 bis 11 der in Z 10 dritter Absatz dieser Nummer angeführten Liste enthalten sind, sind in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn erlaubt, sofern

a)

diese Duftstoffe klar auf der Verpackung gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anlage 5 Teil B Z 10 genannte Warnhinweis enthalten ist,

b)

gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung hergestellten Produkte den Anforderungen der Kosmetikverordnung entsprechen, und

c)

diese Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Nahrungsmittel in Einklang stehen. Derartige Brettspiele für den Geruchssinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmackssinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anlage 5 Teil B Z 1 entsprechen.

12.

Unbeschadet der Z 3, 4 und 5 dürfen die folgenden Migrationsgrenzwerte von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:

Element

mg/kg

in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien

Aluminium

2 250

560

28 130

Antimon

45

11,3

560

Arsen

3,8

0,9

47

Barium

1500

375

18750

Bor

1 200

300

15 000

Cadmium

1,3

0,3

17

Chrom (III)

37,5

9,4

460

Chrom (VI)

0,02

0,005

0,053

Cobalt

10,5

2,6

130

Kupfer

622,5

156

7 700

Blei

2,0

0,5

23

Mangan

1 200

300

15 000

Quecksilber

7,5

1,9

94

Nickel

75

18,8

930

Selen

37,5

9,4

460

Strontium

4 500

1 125

56 000

Zinn

15 000

3 750

180 000

Organozinnverbindungen

0,9

0,2

12

Zink

3 750

938

46 000

Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug oder Spielzeugbestandteile, das/die beim Gebrauch gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durch seine/ihre Zugänglichkeit, seine/ihre Funktion, sein/ihr Volumen oder seine/ihre Masse jegliche Gefährdung durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt/ ausschließen.

IV. Elektrische Eigenschaften

1.

Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden. Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht.

2.

Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines Stromschlags auszuschließen.

3.

Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.

4.

Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.

5.

Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.

6.

Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebsmittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen Maßnahmen der Union sicher betrieben werden.

7.

Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder auf Grund äußerer Einflüsse ausfällt.

8.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.

9.

Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.

V. Hygiene

1.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird.

2.

Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Ziffer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen.

VI. Radioaktivität

Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.

Anlage 2, Anhang AListe der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Anlage 2 Teil III Z 4, 5 und 6

Stoff

Einstufung

Erlaubte Verwendung

Nickel

CMR 2

In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl

In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen

Anlage 2, Anhang BEinstufung von Stoffen und Gemischen

Wegen des Zeitplans für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestehen gleichwertige Arten des Verweises auf eine bestimmte Einstufung, die zu verschiedenen Zeitpunkten zu benutzen sind.

1.

Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen für die Zwecke von Anlage 2 Teil II Z 2

A.

Kriterien, die vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gelten:

                 Stoffe

Der Stoff erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angeführten Gefahrenklassen oder - -kategorien:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

                 Gemische

Das Gemisch ist gefährlich im Sinne der Chemikalienverordnung 1999.

B.

Ab dem 1. Juni 2015 anwendbares Kriterium:

Der Stoff oder das Gemisch erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angeführten Gefahrenklassen oder - -kategorien:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

2.

Rechtsvorschriften, die die Verwendung bestimmter Stoffe für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 4 lit. a und Z 5 lit. a betreffen

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 festgelegten Werte.

Ab dem 1. Juni 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Werte.

3.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 4 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

Stoffe

Anlage 2 Teil III Z 4 gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 4 für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung 1999 – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Anlage 2 Teil II Z 4 für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.

4.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 5 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

Stoffe

Anlage 2 Teil III Z 5 gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 5 für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 3 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 5 für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.

5.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 3 Richtlinie 2009/48/EG als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

                 Stoffe

Artikel 46 Absatz 3 Richtlinie 2009/48/EG gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B oder 2 eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung 1999 – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B oder 2 eingestuft sind.

Anlage 2, Anhang CSpezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Stoff

CAS-Nummer

Grenzwert

TCEP

115-96-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TCPP

13674-84-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TDCP

13674-87-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

Bisphenol A

80-05-7

0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formamid

75-12-7

20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on

2634-33-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)

55965-84-9

1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on

26172-55-4

0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

2-Methylisothiazolin-3(2H)-on

2682-20-4

0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

Phenol

108-95-2

5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formaldehyd

50-00-0

1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.

 

Anilin

62-53-3

30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Textilmaterialien für Spielzeug und Ledermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg als freies Anilin in Fingerfarben

30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben

 

In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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