Anl. 9 SpBV 2015 ANHANG IX

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
TECHNISCHE UNTERLAGEN

Die in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:Die in Paragraph 7, Absatz 2 und in Paragraph 25, genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:

  1. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung des Typs;
  2. b)Litera bEntwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowie weitere relevante Angaben;
  3. c)Litera cBeschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind;
  4. d)Litera deine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen nicht angewandt worden sind;eine Liste der in Paragraph 14, genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Paragraph 14, genannten Normen nicht angewandt worden sind;
  5. e)Litera edie Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen sowie weitere relevante Angaben;
  6. f)Litera fPrüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang I Teil A Z 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3;Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang römisch eins Teil A Ziffer 3 Punkt 2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang römisch eins Teil A Ziffer 3 Punkt 3 ;,
  7. g)Litera gBerichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil B Z 2;Berichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang römisch eins Teil B Ziffer 2 ;,
  8. h)Litera hBerichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil C Z 1.Berichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang römisch eins Teil C Ziffer eins,

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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