(1) Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2) Aufzeichnungen im Rahmen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen alle für die Überprüfung der Richtigkeit der Meldungen notwendigen Angaben enthalten.
(3) Aufzeichnungen im Rahmen des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
1. | die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen; | |||||||||
2. | die Menge dieser Güter; | |||||||||
3. | im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden; | |||||||||
4. | Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften; | |||||||||
5. | der oder die Vertragspartner; | |||||||||
6. | der Empfänger der Güter und | |||||||||
7. | die Endverwendung und der Endverwender. |
(4) Die Beteiligten haben die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 21 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.
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