Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 5 oder der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 23 Abs. 1 die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 obliegt.Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß Paragraph 5, oder der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, obliegt.
(2)Absatz 2Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die
1.Ziffer einsalle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, erfüllen undalle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllen und
2.Ziffer 2als verlässlich im Sinne des § 51 AußWG 2011 anzusehen sind.als verlässlich im Sinne des Paragraph 51, AußWG 2011 anzusehen sind.
(3)Absatz 3Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Absatz eins, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
(4)Absatz 4Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(6)Absatz 6Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.
(7)Absatz 7Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen.Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Absatz eins, abhängig zu machen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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