Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsÜber Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung der diesem Abschnitt oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung der diesem Abschnitt oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 und der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des § 23 Abs. 1 ZollR-DG eingeschränkt sind.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des Paragraph 23, Absatz eins, ZollR-DG eingeschränkt sind.
(3)Absatz 3Die bei den Nachschauen gemäß Abs. 2 erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die bei den Nachschauen gemäß Absatz 2, erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(4)Absatz 4Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 18 SKG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 18 SKG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 18 SKG 2013