Art. 2 § 20 SKG 2013

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffenden Marktes zu ergreifen und die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind geeignete Sachverständige heranzuziehen, die auch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in technischen Fragen der Sicherheits- und Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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