Art. 2 § 12 SKG 2013 Genehmigungsvoraussetzungen

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 10 ist zu erteilen, wennEine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, gemäß einer Verordnung aufgrund von Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 oder gemäß Paragraph 10, ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 AußWG 2011 genannten Kriterien gewährleistet ist unddie Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 AußWG 2011 genannten Kriterien gewährleistet ist und
    2. 2.Ziffer 2alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des § 3 AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in § 54 AußWG 2011 genannten anzusehen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller Maßnahmen im Sinne von § 23 getroffen hat.Bei der Prüfung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des Paragraph 3, AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in Paragraph 54, AußWG 2011 genannten anzusehen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller Maßnahmen im Sinne von Paragraph 23, getroffen hat.
  3. (3)Absatz 3Eine Genehmigung im Sinne von Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dassEine Genehmigung im Sinne von Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie gelieferten Güter im Bestimmungsland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden;
    2. 2.Ziffer 2das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Güter verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial im Bestimmungsland der Sicherheitskontrolle der IAEO aufgrund eines das gesamte Territorium des Bestimmungslandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens oder einer sonstigen ausreichenden Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 4 unterworfen ist;das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Güter verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial im Bestimmungsland der Sicherheitskontrolle der IAEO aufgrund eines das gesamte Territorium des Bestimmungslandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens oder einer sonstigen ausreichenden Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Absatz 4, unterworfen ist;
    3. 3.Ziffer 3auch das in anderen Anlagen im Bestimmungsland verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Z 2 unterworfen ist, wenn solche Anlagen mit Hilfe des durch die Lieferung von Gütern erworbenen Wissens errichtet werden;auch das in anderen Anlagen im Bestimmungsland verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Ziffer 2, unterworfen ist, wenn solche Anlagen mit Hilfe des durch die Lieferung von Gütern erworbenen Wissens errichtet werden;
    4. 4.Ziffer 4das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen im Bestimmungsland Sicherungsmaßnahmen unterworfen sind, die Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 3 vergleichbar sind, unddas Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen im Bestimmungsland Sicherungsmaßnahmen unterworfen sind, die Maßnahmen im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, vergleichbar sind, und
    5. 5.Ziffer 5im Bestimmungsland eine allfällige Ausfuhr der gelieferten Güter in einen Drittstaat nur zulässig ist, wenn dieser Drittstaat die in Z 1 bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt.im Bestimmungsland eine allfällige Ausfuhr der gelieferten Güter in einen Drittstaat nur zulässig ist, wenn dieser Drittstaat die in Ziffer eins bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Eine sonstige Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Abs. 3 Z 2 ist als ausreichend anzusehen, wenn sie auf einem dem System und der Übung der IAEO entsprechenden Sicherheitskontrollabkommen beruht, das die Abzweigung von Kernmaterial für nicht deklarierte Zwecke, insbesondere für Atomwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, und die Lieferung im Einklang mit internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers erfolgt.Eine sonstige Sicherheitskontrolle der IAEO im Sinne von Absatz 3, Ziffer 2, ist als ausreichend anzusehen, wenn sie auf einem dem System und der Übung der IAEO entsprechenden Sicherheitskontrollabkommen beruht, das die Abzweigung von Kernmaterial für nicht deklarierte Zwecke, insbesondere für Atomwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt, und die Lieferung im Einklang mit internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers erfolgt.
  5. (5)Absatz 5Eine Sicherheitskontrolle im Sinne von Abs. 3 Z 2 muss in Kraft bleiben, solange sich das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe der gelieferten Güter entstandene Kernmaterial im Bestimmungsland befindet.Eine Sicherheitskontrolle im Sinne von Absatz 3, Ziffer 2, muss in Kraft bleiben, solange sich das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe der gelieferten Güter entstandene Kernmaterial im Bestimmungsland befindet.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 12 SKG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 12 SKG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 12 SKG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 12 SKG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 12 SKG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 11 SKG 2013
Art. 2 § 13 SKG 2013