Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAnträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
(2)Absatz 2Anträge und Meldungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 AußWG 2011 mittels elektronischer Medien einzubringen.Anträge und Meldungen gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 53, AußWG 2011 mittels elektronischer Medien einzubringen.
(3)Absatz 3Genehmigungen sind zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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