Art. 2 § 26 SKG 2013 Verwaltungsstrafbestimmungen

SKG 2013 - Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 verletzt,
    1. 1.Ziffer einsdie Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Art. 3 und 4 zu erstatten;die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 und 4 zu erstatten;
    2. 2.Ziffer 2die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Art. 5 zu erstatten;die Meldung des Tätigkeitsrahmenprogramms gemäß Artikel 5, zu erstatten;
    3. 3.Ziffer 3Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Art. 7 bis 9 zu führen;Buchungs- und Betriebsprotokolle gemäß Artikel 7 bis 9 zu führen;
    4. 4.Ziffer 4Berichte und Aufstellungen gemäß Art. 10 bis 18 zu übermitteln;Berichte und Aufstellungen gemäß Artikel 10 bis 18 zu übermitteln;
    5. 5.Ziffer 5Meldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Art. 20 bis 23 zu erstatten, oderMeldungen über Einfuhr, Eingang, Ausfuhr oder Versand gemäß Artikel 20 bis 23 zu erstatten, oder
    6. 6.Ziffer 6Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Art. 24 bis 32 zu erstatten,Meldungen gemäß den besonderen Vorschriften der Artikel 24 bis 32 zu erstatten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso zu bestrafen ist, wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsAuskunfts- oder Meldepflichten gemäß § 5 verletzt;Auskunfts- oder Meldepflichten gemäß Paragraph 5, verletzt;
    2. 2.Ziffer 2ohne eine gemäß § 7 erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;ohne eine gemäß Paragraph 7, erforderliche Genehmigung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Bedingungen einer solchen Genehmigung nicht entspricht;
    3. 3.Ziffer 3die ihm gemäß § 21 aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in § 21 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oderdie ihm gemäß Paragraph 21, aufgetragenen Auskünfte, Berichte oder Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt oder einer der in Paragraph 21, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4die Aufzeichnungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 22 Abs. 4 verletzt.die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz 4, verletzt.
  3. (3)Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Handlungen begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion zuständig.
  6. (6)Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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