Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZur umfassenden Beurteilung der in § 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Die Erteilung der Genehmigung ist von der Vorlage einer Zusage des Bestimmungslandes betreffend die Einhaltung der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit internationale Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers dies vorsehen. Andernfalls ist die Endverwendung durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.Zur umfassenden Beurteilung der in Paragraph 12, genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Die Erteilung der Genehmigung ist von der Vorlage einer Zusage des Bestimmungslandes betreffend die Einhaltung der in Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit internationale Mechanismen zur Kontrolle von Nukleartransfers dies vorsehen. Andernfalls ist die Endverwendung durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
(2)Absatz 2Sofern dies aufgrund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung des Atomsperrvertrages oder zur Erfüllung anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung von der Zusage des Bestimmungslandes abhängig zu machen, dass die Weiterausfuhr nur nach vorheriger Zustimmung Österreichs erfolgt, um sicher zu stellen, dass die in § 12 Abs. 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen auch in dem Land erfüllt werden, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll.Sofern dies aufgrund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung des Atomsperrvertrages oder zur Erfüllung anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung von der Zusage des Bestimmungslandes abhängig zu machen, dass die Weiterausfuhr nur nach vorheriger Zustimmung Österreichs erfolgt, um sicher zu stellen, dass die in Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 festgelegten Voraussetzungen auch in dem Land erfüllt werden, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Bestätigungen über die in Österreich geltenden Vorschriften hinsichtlich der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen auszustellen, wenn eine solche Bestätigung für die Einfuhr oder Verbringung von Gütern nach Österreich erforderlich ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Bestätigungen über die in Österreich geltenden Vorschriften hinsichtlich der in Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen auszustellen, wenn eine solche Bestätigung für die Einfuhr oder Verbringung von Gütern nach Österreich erforderlich ist.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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