(1) Sofern gemäß dem 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen bei der befassten Zollstelle der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist zu erbringen durch
1. | Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle oder | |||||||||
2. | Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren. |
(3) Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.
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