Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die einer Meldepflicht gemäß dem 2. Abschnitt oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a unterliegen oder mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Ausrüstung oder Material im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 18 oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Technologie im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 19 befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kernmaterial oder Tätigkeiten der Sicherheitskontrolle entzogen werden oder es zur Verletzung von Meldepflichten oder zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungsvoraussetzungen des § 12 widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.Personen oder Gesellschaften, die einer Meldepflicht gemäß dem 2. Abschnitt oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, unterliegen oder mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Ausrüstung oder Material im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Technologie im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kernmaterial oder Tätigkeiten der Sicherheitskontrolle entzogen werden oder es zur Verletzung von Meldepflichten oder zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 12, widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.
(2)Absatz 2Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind jedenfalls:Geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz eins, sind jedenfalls:
1.Ziffer einsdie Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 24;die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 24 ;,
2.Ziffer 2die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Vorgänge;die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Absatz eins, genannten Vorgänge;
3.Ziffer 3interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Abs. 1 genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Z 2 genannten Verhaltenskodex undinterne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Absatz eins, genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex und
4.Ziffer 4eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Abs. 1 befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Z 2 genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Z 3 genannten Kontrollsysteme.eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Absatz eins, befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Ziffer 3, genannten Kontrollsysteme.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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