(1) Mit der Vollziehung von Artikel II sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich solcher Anlagen, die unter die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder unter das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, fallen; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs; | |||||||||
5. | hinsichtlich der §§ 14 und 25 der Bundesminister für Justiz und | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen. |
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