Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung von Artikel II sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.Mit der Vollziehung von Artikel römisch II sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 6, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich solcher Anlagen, die unter die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder unter das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, fallen;hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8 der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich der Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich solcher Anlagen, die unter die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder unter das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, fallen;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen;
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs;
5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 14 und 25 der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 14 und 25 der Bundesminister für Justiz und
6.Ziffer 6hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 18, der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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