Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Eine Krankenanstalt ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren, wenn sie ohne die im § 12 bzw § 12g vorgeschriebene Betriebsbewilligung betrieben wird.
In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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