Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.Die Bewilligung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
(3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).
(4)Absatz 4Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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