§ 21a SKAG § 21a

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie Wartelisten führen, und zwar für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.

(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen.

(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:

1.

die Wartezeit der einzelnen Patienten, dh die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;

2.

die Anzahl der Personen auf der Warteliste und davon die Anzahl der Sonderklassepatienten.

(4) Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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