§ 21 SKAG § 21

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jeder Patient einer Krankenanstalt hat insbesondere folgende Rechte:

1.

das Recht, in seine Krankengeschichte (§ 35) Einsicht zu nehmen und sich daraus auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen;

2.

das Recht, umfassend über die Behandlungsmöglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken von einem Facharzt in verständlicher Art informiert zu werden und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen, die ihren Gesundheitszustand betreffen, zu beteiligen;

3.

das Recht, auf Wunsch Informationen über den Gesundheitszustand und den Behandlungsverlauf durch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in verständlicher und schonungsvoller Art zu erhalten;

4.

das Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten, wobei eine Vertrauensperson den Patienten bei einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der regulären Besuchszeit besuchen können soll;

5.

das Recht auf seelsorgerische Betreuung auf Wunsch des Patienten;

6.

das Recht auf psychologische und psychotherapeutische Unterstützung auf Wunsch des Patienten;

7.

das Recht auf Wahrung der Privatsphäre und Vertraulichkeit;

8.

das Recht auf Konsultation eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes in allgemeinen medizinischen Anliegen;

9.

das Recht auf ein würdevolles Sterben;

10.

das Recht, dass möglichst auf den allgemein üblichen Lebensrhythmus Rücksicht genommen wird;

11.

das Recht, dass bei der stationären Versorgung von Kindern auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Einrichtungen und eine Betreuung durch die Eltern sowie eine dem Entwicklungsstand entsprechende Besuchsmöglichkeit Bedacht genommen wird;

12.

das Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen (zB §§ 34, 35; § 54 Ärztegesetz 1998).

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben den Patienten auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach § 20a zu geben.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Patienten über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden und diese unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt wahrnehmen können.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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