§ 13 SKAG § 13

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, bei Fondskrankenanstalten insbesondere durch eine Änderung des Salzburger Krankenanstaltenplanes, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder einzelner Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

a)

eine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung weggefallen ist;

b)

nachträglich festgelegte Strukturqualitätskriterien nicht erfüllt werden;

c)

ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt;

d)

Bedingungen des Betriebsbewilligungsbescheides nicht oder nicht mehr erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb nicht gewährleistet ist; oder

e)

der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 47 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

(3) Die Landesregierung kann in den Fällen der Abs 1 und 2 eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen.

(3a) Die Betriebsbewilligung kann weiters zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abgeändert werden, wenn darin vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen (§ 12 Abs 3 bzw § 12g Abs 4) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.

(4) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung weiters zurücknehmen, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die einen geordneten Anstaltsbetrieb gefährden, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Werbebeschränkung (§ 38) erfolgt ist.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.05.2014 bis 28.02.2015

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, bei Fondskrankenanstalten insbesondere durch eine Änderung des Salzburger Krankenanstaltenplanes, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder einzelner Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

a)

eine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung weggefallen ist;

b)

nachträglich festgelegte Strukturqualitätskriterien nicht erfüllt werden;

c)

ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt;

d)

Bedingungen des Betriebsbewilligungsbescheides nicht oder nicht mehr erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb nicht gewährleistet ist; oder

e)

der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 47 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

(3) Die Landesregierung kann in den Fällen der Abs 1 und 2 eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen.

(3a) Die Betriebsbewilligung kann weiters zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abgeändert werden, wenn darin vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen (§ 12 Abs 3 bzw § 12g Abs 4) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.

(4) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung weiters zurücknehmen, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die einen geordneten Anstaltsbetrieb gefährden, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Werbebeschränkung (§ 38) erfolgt ist.

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