§ 16 SKAG § 16

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Ordination) in einer Krankenanstalt ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist auf gemeinsamen Antrag des Rechtsträgers und des Arztes zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die ärztliche Betreuung der Patienten der Krankenanstalt nicht beeinträchtigt wird, keine Störungen des Betriebes der Krankenanstalt eintreten werden und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen werden.

(2) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt werden können. Auflagen können sich auch an den Arzt richten. Die Ausnahmebewilligung ist jeweils befristet auf höchstens drei Jahre zu erteilen.

In Kraft seit 26.02.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 SKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 SKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 SKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 SKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 SKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 SKAG
§ 17 SKAG