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Die nach diesem Gesetz den Gemeinden, der Stadt Graz, den Sozialhilfeverbänden sowie allfällig weiteren und allfälligen Gemeindeverbänden (ISGS) als Sozialhilfeträger zukommendenübertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden, der Stadt Graz, den Sozialhilfeverbänden sowie allfällig weiteren und allfälligen Gemeindeverbänden (ISGS) als Sozialhilfeträger zukommendenübertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,