§ 37 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden, der Stadt Graz, den Sozialhilfeverbänden sowie allfällig weiteren und allfälligen Gemeindeverbänden (ISGS) als Sozialhilfeträger zukommendenübertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2023

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden, der Stadt Graz, den Sozialhilfeverbänden sowie allfällig weiteren und allfälligen Gemeindeverbänden (ISGS) als Sozialhilfeträger zukommendenübertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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