§ 39 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren WissensgebietFachbereiche durch das geplante Bauvorhaben berührt wird. Erachtet es die Behörde als erforderlich oder zweckmäßig, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch Sachverständige für die durch die Sicherheitsanalysen bereits abgedeckten Fachbereiche beizuziehen, sobetroffen sind, sofern diese Sicherheitsanalysen nicht ohnedies durch Amtssachverständige oder von der Behörde anerkannte nichtamtliche Sachverständige vorgenommen wurden, zusätzlich auch diejenigen Personen oder Stellen zu laden, welche die im Bauentwurf enthaltenen Sicherheitsanalysen erstellt haben.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren WissensgebietFachbereiche durch das geplante Bauvorhaben berührt wird. Erachtet es die Behörde als erforderlich oder zweckmäßig, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch Sachverständige für die durch die Sicherheitsanalysen bereits abgedeckten Fachbereiche beizuziehen, sobetroffen sind, sofern diese Sicherheitsanalysen nicht ohnedies durch Amtssachverständige oder von der Behörde anerkannte nichtamtliche Sachverständige vorgenommen wurden, zusätzlich auch diejenigen Personen oder Stellen zu laden, welche die im Bauentwurf enthaltenen Sicherheitsanalysen erstellt haben.

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